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III. Der Einsatz der Gewerkschaft in Sachen Rationalisierung

Wenn die westdeutsche Arbeiterklasse sich als Opfer der Rationalisierung bestens bewährt und ihre Mitglieder sich auf den Umgang des Kapitals mit ihrer Arbeitskraft wie auf eine unausweichliche Notwendigkeit einstellen, mit der jeder für sich zurechtkommen muß, dann geht dies nicht ohne entscheidende Impulse durch ihre Interessenvertretung, zumal diese sich - zu recht rühmt, eine starke Gewerkschaft zu sein. Wie sollten sich auch ohne Einwirkung ihrer Gewerkschaft diejenigen, die von der Rationalisierung nichts zu erwarten haben als eine Verschlechterung ihrer ohnehin nicht rosigen Situation, der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit in Sachen Arbeitsbedingungen widerspruchslos fügen. Allerdings heißt das nicht, daß die Gewerkschaft untätig dem Treiben der Kapitalisten zusieht und ihre Mitglieder der Konkurrenz unter verschärften Bedingungen überläßt. Es steht schlimmer! Wer sich mit Managern, Staatsagenten und Wissenschaftshängern an einen Tisch setzt und über die beste Weise der Modernisierung und Humanisierung der Arbeitswelt" diskutiert; wer für das Ideal "vernünftiger Rationalisierungen" , für den Fortschritt der nationalen Wirtschaft mit etwas weniger verheerenden Folgen für die Proleten eintritt; wer diese Folgen dem Staat als Problem sozialer Unruhe unterbreitet, der hat nicht nur ein positives Interesse am Fortschritt des ,Modell Deutschland", der läßt seinen Bekenntnissen zur Rationalisierung auch die entsprechenden Taten folgen und verhilft mit seiner Vernunft bezüglich des nationalen Wohls der Unternehmervernunft beim Profitmachen zum Durchbruch. Ihrer überall lauthals geäußerten Sorge um die angeblichen gesellschafts- und demokratieschädigenden Folgen des an sich segensreichen "technischen Fortschritts" gehorcht unsere staatstreue Gewerkschaft auch dort, wo es um die praktische Festlegung der Opfer geht - im Tarifstreit um die Durchsetzung der Rationalisierung -, nur daß auf dem praktischen Felde die Unumgänglichkeit der unternehmerischen Kalkulation größer, die sozialstaatlichen Bedenken bezüglich der Ausbeutungsobjekte kleiner geschrieben werden. Denn wer die Ausnutzung der Abhängigkeit, in der die Arbeiter zum Kapital stehen, durch die rationalisierenden Unternehmer als eine notwendige und brauchbare Voraussetzung seines Einsatzes für die Arbeiter betrachtet, der anerkennt auch, wenn es ans Streiten um das Ausmaß der Opfer geht, die Anforderungen der Gegenseite und überläßt damit die Arbeiter nicht ihrem Los, sondern verpflichtet sie auf die Konkurrenz unter verschlechterten Bedingungen. Die sozialpolitischen Einwände gegen die Alleinherrschaft des Profitprinzips" führen praktisch zur Korrektur der sozialpolitischen Ideale durch die Realität der Profitproduktion, die eine rücksichtslose Rationalisierung gebietet. Die in allen Sprüchen der Gewerkschaft demonstrierte Rücksichtsnahme auf die wirtschaftlichen Erfordernisse, also die unternehmerische Kalkulation, garantiert den Einsatz der Gewerkschaft für eine Regelung der ungeliebten Folgen im Sinne des Fortschritts, weil sie zu ihren Ursachen positiv steht und daher Folgen für unausweichlich erachtet. Die Rationalisierungsschutzabkommen, mit denen sich die Gewerkschaft brüstet, sind das Resultat von Auseinandersetzungen, bei denen die Notwendigkeit, daß auf Kosten der Arbeiter rationalisiert werden muß, von keiner Seite angezweifelt wird - und dementsprechend sehen sie auch aus. Ganz wie der Staat die dauerhaften Opfer der Konkurrenz liebevoll unter seine Fittiche nimmt und vor dem unmittelbaren Ruin bewahrt, den sonst Obdachlosen ein Obdach, den Hilflosen Sozialhilfe gewährt, also ihrem Elend einen geordneten Verlauf gibt, ganz so bieten die Schutzabkommen den schutzlos Gelassenen die Sicherheit, daß die Rationalisierung einen geregelten Gang nimmt, und der Rationalisierung damit den Schutz, vertraglich abgesichert zu sein.

l. Tarifbestimmungen für das Wirtschaftswachstum

a. Rationalisierungsschutz Nr. l: Lohnersparnis fürs Kapital!

Nach der Devise ,,Alles, was man will, das kann man nicht haben" erbringt die Gewerkschaft zunächst einmal Vorleistungen, die demonstrieren, daß sie nichts Ungebührliches haben will. Kaum jammern die Unternehmer über die schlechte Geschäftslage und kündigen die Unumgänglichkeit von Rationalisierungen an, erinnert die Gewerkschaft daran, daß sie "keine Lohnmaschine" ist, und erfindet den ,, Vorrang qualitativer Forderungen". Sie rechnet zynisch Rationalisierungsschutz gegen Lohnforderungen auf, spielt sie also gegeneinander aus und leugnet damit den zentralen Angriff, den jede Rationalisierung auf den Geldbeutel der Leute führt. Ihren Rationalisierungsschutzforderungen verleiht sie mit unverblümten Lohnverzichtserklärungen und -abschlüssen Gewicht und erlaubt damit zur Unterstützung ihrer Manteltarifverhandlungen über Abgruppierungen, Leistungssteigerungen, Arbeitsplatzwechsel und -Verluste, also über das neu zu regelnde Verhältnis von Lohn und Leistung, die Senkung des allgemeinen Lohnniveaus. Der erste Rationalisierungsschutz besteht also in der tariflichen Abstützung des Lohnabbaus unabhängig von der Rationalisierung, damit aber für sie. Der Spruch von der "Lohnmaschine" kehrt sich in fataler Weise um: Die Gewerkschaft betätigt sich als Lohneinsparungs Maschine für die Unternehmer!

b. Rationalisierungsschutz Nr. 2: Entlassungen müssen sein!

Die entsprechende Rücksichtnahme kennzeichnet auch die Vorschläge und die Ergebnisse der Rationalisierungsschutzverhandlungen. Hier kämpft die Gewerkschaft nicht um Schadensverhütung für ihre Mitglieder, sondern um soziale Gerechtigkeit bezüglich der "qualitativen" Opfer nach der Devise: Gerecht verteilen, was nicht zu vermeiden ist. Und was nicht zu vermeiden ist, das sagt ihr der eigene wirtschaftliche Sachverstand und der Widerstand der Unternehmer. Deswegen legt sie z.B. den von der IG Metall als Paradestück für den Durchbruch zur "qualitativen Tarifpolitik" so hochgelobten Lohnrahmentarifvertrag II der Metallindustrie von Nordwürttemberg/Nordbaden von 1973 auf den Tisch, der folgende Kündigungsschutzbestimmung enthält;

"Einem Arbeitnehmer, der das 53. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens drei Jahre angehört, kann nur noch (!) aus wichtigem Grund gekündigt werden."

Dieser Schutz vor Kündigung besteht in nichts anderem als der generellen Zustimmung zur Kündigung und der Aufzählung einer einzigen Bedingung für die Entlassung älterer Arbeiter, die alles andere als eine Beschränkung ist. Denn daß Entlassungen von Unternehmern aus anderen als aus "wichtigen" Gründen vorgenommen werden, ist nur die Ideologie einer Gewerkschaft, welche das gedeihliche Wachstum der Wirtschaft durch die permanente Willkür derjenigen gefährdet sieht, die die Wirtschaft unternehmen. Solche Ideologien, zum Bestandteil eines Tarifvertrags gemacht, bleiben keine Ideologien, sondern werden in die Form von Einschränkungen gekleidete Angebote an die Unternehmer, aus ihren Gründen zu entlassen. Das Kündigungsschutzgesetz, auf das der Tarifvertrag sich beruft, legt ja in § l unmißverständlich fest, was ein "wichtiger Grund" ist:

"Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist."

Daß Entlassungen bei Rationalisierungen immer ein dringendes betriebliches Erfordernis darstellen, weiß auch die Gewerkschaft. Die Bestimmung ist also nichts weiter als der Anschein, den sich die Gewerkschaft gibt, sie hätte die Unternehmer zu besonderer Rücksicht gegenüber den älteren und damit besonders entlassungs,anfälligen' Arbeitern gezwungen. Die über 53jährigen mit einigen Betriebsjahren auf dem Buckel können einer Zukunft als "schwer vermittelbarer Arbeitsloser" oder Frührentner in dem tröstlichen Bewußtsein entgegenblicken, dank gewerkschaftlichen Einsatzes nicht unter die "sozial ungerechtfertigten Kündigungen" zu fallen. Das hätte ihnen freilich das Arbeitsgericht im Zweifelsfall auch ohne diesen Erfolg der "qualitativen Tarifpolitik" bestätigt.

Bezahlter Gang zum Arbeitsamt

Die im gleichen Tarifvertrag vereinbarte Erhöhung der Kündigungsschutzfristen macht eine ohnehin nicht gerade berauschende Leistung" der Unternehmer von Gegenleistungen der Arbeiter abhängig, die es in sich haben: Mehr als fünf Jahre Betriebszugehörigkeit sind verlangt, um eine Gnadenfrist von drei Wochen eingeräumt zu bekommen, und der 46jährige mit l0-jähriger Betriebszugehörigkeit wird der gleichen sozialen Verantwortlichkeit für würdig befunden, wie sie das Kündigungsschutzgesetz bei Massenentlassungen vorsieht. Er erfreut sich einer zweimonatigen Schonzeit. Es gehört also zu den Erfolgen der Gewerkschaft in der sozialsten aller freien Marktwirtschaften, nach jahrelangem Dienst an einem Unternehmen eine kurze Frist zu erhalten, in der man sich zum alten Lohn selbst um einen neuen Job kümmern darf. Daß es dabei der Gewerkschaft wirklich nur darauf ankommt, die Entlassung reibungslos über die Bühne zu bringen und dem Sozialstaat samt Unternehmern (lebende) Steine aus dem Weg zu räumen, zeigt die Geltung dieser Regel: Sie gilt nur dort, wo es der Umfang der Entlassungen oder das Ausmaß der bereits ruinierten Arbeitskraft den Rationalisierungsopfern zusätzlich erschweren, wieder zu Arbeit zu kommen.

Billig abstoßen!

Denselben Zweck verraten die Regelungen, in denen die Gewerkschaft ihre Zustimmung zur Entlassung davon abhängig macht, daß der Betrieb eine Abfindung zahlt, deren Name schon keinen Zweifel über ihren sozialen Charakter aufkommen läßt. Für ihre Höhe gilt § 10 de? Kündigungsschutzgesetzes:

"Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen."

Wie es sich für eine Gesellschaft gehört, in der nicht die Bedürfnisse der ,lieben Mitarbeiter' und Gewerkschaftsmitglieder, sondern die Gerechtigkeit zählt, ist die ausbezahlte Abfindung wiederum von den Verdiensten abhängig, die sich der vom Betrieb und von der Gewerkschaft für überflüssig erachtete Arbeiter bereits um den Betrieb erworben hat. So wird der Betrieb die Leute billig los, und der Arbeiter - bestenfalls Besitzer einiger Tausender - kann den ,,Reichtum", von dem sich nicht leben läßt, dafür benutzen, die Differenz zwischen altem Lohn und dem Arbeitslosengeld für eine Weile zu überbrücken.

Dem BVG und KSchG zum Durchbruch verhelfen!

Der Fortschritt all dieser (und weiterer) manteltariflichen Regelungen besteht darin, daß in ihnen die Unternehmer auf bereits bestehende gesetzliche Regelungen verpflichtet werden. Der zwischen den Tarifparteien des Druckgewerbes 1978 ausgehandelte Tarifvertrag ,"Neue Technik" (!) bemerkt zu Entlassungen lapidar:

"Arbeitnehmer, die infolge der Einführung des rechnergesteuerten Textsystems aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden und keinen Anspruch auf Abfindung aus dem betrieblichen Sozialplan gemäß §§ 112, 113 BVG haben (dazu muß es sich um Massenentlassungen handeln!), erhalten eine angemessener!) Abfindung. Für die Höhe der Abfindung gilt §10 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend. "

Angemessen ist, was dem Gesetz entspricht! Damit bekommt der großartige tarifvertragliche Rationalisierungsschutz seine ganz besondere Note. Es ist alles andere als unbekannt, daß BVG und KSchG keine Gesetze sind, mit denen Kündigungen bzw. ihre Folgen verhindert werden sollen; auch hat die Gewerkschaft immer wieder getönt, daß es zusätzlich zu den bestehenden Arbeitsgesetzen tarifliche Schutzabkommen geben muß. Und nun laufen diese darauf hinaus, eben jene als ..unzureichend" bezeichneten Maßnahmen noch einmal zu sanktionieren. Der Rationalisierungsschutz stellt damit nichts weiter dar als eine Treueerklärung gegenüber sozialstaatlichen Regelungen, die verhindern sollen, daß die Entlassenen dem Staat allzusehr auf der Tasche und in den Ohren liegen! Die mageren Abfindungen, die die Gewerkschaft so verzichtsbereit wie staatstreu tarifvertraglich bekräftigt hat, taugen deshalb auch nur und sollen auch nur dazu taugen, die ,Hilfe zur Selbsthilfe" zu befördern, indem sie die Arbeitslosenversicherung entlasten. Es ist also nur zu wahr, wenn Franz Steinkühler seinen letzten Jahrhunderttarifvertrag von 1978 folgendermaßen anpreist:

"Der neue Tarifvertrag zur Sicherung der Eingruppieruns und zur Verdienstsicheruns birgt für uns die Chance, den Begriff technologischen Wandel sozialstaatsgemäß zu definieren."

Die Eignung vorführen!

Auf eine besonders arbeiterfreundliche Entlassungsregelung haben sich 1978 die IG Druck und der Druckverband geeinigt. Sie setzen vor die Entlassung einen Wettstreit der , Fachkräfte" der Druckindustrie untereinander und mit anderen Arbeitern. In dem Tarifvertrag "Neue Technik" ist der Zwang, mit Arbeitseinsatz dem Betrieb zu beweisen, wie wertvoll man für ihn ist, gleich mitkodifiziert:

"Im rechnergesteuerten Textsystem werden Gestaltungs- und Korrekturarbeiten für einen Zeitraum von acht Jahren nach Umstellung der jeweiligen Tätigkeit durch geeignete Fachkräfte der Druckindustrie, insbesondere Schriftsetzer, ausgeübt. Von der Verpflichtung kann abgewichen werden, wenn ... dadurch die Arbeitsplätze unmittelbar betroffener Arbeitnehmer fortfallen würden."

Nach acht Jahren herrscht also unternehmerische Freiheit, und die vielgeschätzte gewerkschaftliche Kernmannschaft der Setzer darf sofort entlassen werden, wenn der Betrieb sie für die neue Tätigkeit nicht als geeignet erachtet, was sich wohl kaum an den fachlichen Kenntnissen allein entscheidet, die vor der Rationalisierung gefragt waren. Worauf die Betriebe der Druckbranche spekulieren und was ihnen die Gewerkschaft mit dem damals so "heiß umkämpften" Wörtchen "geeignet" zugesteht ist die Ausnutzung der hoffnungslosen Lage der Setzer: Wer bis zur völligen Unistellung den alten Rotz bewältigt und zugleich die "Mobilität" für die neuen Anforderungen aufbringt, erhält die Chance, weiterbeschäftigt zu werden. Sofern nicht schon angelernte Schreibkräfte einen Teil der neuen Arbeitsplätze eingenommen haben und auf den restlichen nur noch wenige geeignete gebraucht werden. Die zusätzlichen Selektionskriterien, nach denen ausgewählt wird, hat die Gewerkschaft gleich dazu offeriert. Da gibt es die Regelung, daß die "Einweisung" die "Dauer von einem Monat nicht überschreiten soll", und die Verpflichtung, die Mitarbeiter medizinisch auf ihre Eignung (für die Bildschirmarbeit) untersuchen zu lassen'.'

c. Rationalisierungsschutz Nr. 3: Weniger Lohn mit Leistungsanreiz

Für die Gewerkschaft sind die Kündigungsschutzbestimmungen allein schon deshalb ein Erfolg, weil nicht jedem Arbeiter, der seinen Arbeitsplatz verloren hat, gekündigt wird. Die vertragliche Fixierung der schlichten Tatsache, daß auch die rationalisierte Produktion nicht ohne Arbeiter auskommt und die Unternehmer an einem Teil der alten Arbeiter unter den neuen Bedingungen durchaus noch ein Interesse haben, vollendet die Gewerkschaft mit Festlegungen, die genau diesem Interesse genügen. Nicht umsonst heißt eine dieser tarifvertraglichen Errungenschaften zur "Sicherung des Besitzstandes", der Tarifvertrag von Nordwürttemberg/Nordbaden von 1978 "Sicherung der Eingruppierung"'

Tarifvertraglich hört sich das so an:

"Führt eine Maßnahme nach §2,1 zum Wegfall von Arbeitsplätzen oder zu einer Änderung von Anforderungen, oder treten sonstige Voraussetzungen für eine Abgruppierung ein, so hat der Arbeitgeber, soweit möglich, dem betroffenen Arbeitnehmer einen gleichwertigen und (!) zumutbaren Arbeitsplatz im Betrieb mit der bisherigen Eingruppierung anzubieten. "

Offener läßt sich kaum noch formulieren, daß es um nichts anderes als um die Einzelheiten bei der Durchführung der Abgruppierung geht. Erstens werden deren "Voraussetzungen" und damit die Abgruppierung selbst als betriebliche Notwendigkeit festgeschrieben. Zweitens wird es den betrieblichen Möglichkeiten anheimgestellt, den Betroffenen einen anderen Arbeitsplatz zu offerieren,, dessen "Gleichwertigkeit" die Gewerkschaft durch den kleinen Zusatz "und zumutbar" selbst offen in Frage stellt. Damit möglichst wenige das Angebot einer direkten Abgruppierung oder eines "zumutbaren" Ersatzarbeitsplatzes ausschlagen, hat die Gewerkschaft extra ausgehandelt, daß 'Sozialleistungen für Arbeiter, die sich nicht freiwillig fügen, dem Betrieb nicht zuzumuten sind:

"Nimmt ein Arbeitnehmer ein solches zumutbares Angebot ... nicht an, w stehen ihm ab dem Zeitpunkt, in dem der neue Arbeitsplatz eingenommen wird ... Ansprüche nach § 5 nicht zu."

Für die, denen es nicht paßt, gibt es schließlich das Kündigungsrecht! Die Schritte, durch die aus der "Sicherung der Eingruppierung" die gesicherte Abgruppierung wird, sind in diesem Tarifvertrag mustergültig vorgegeben.

Erster Schritt: Alles hat seine Grenzen !

"Ein Arbeiter kann höchstens um zwei Lohn-/Arbeitswertgruppen, ein Angestellter höchstens um eine Gehaltsgruppe abgruppiert werden."

Erneut beweist die Gewerkschaft, daß nichts so gut vor der Abgruppierung schützt wie die Festlegung ihres Umfanges, der ziemlich genau der unternehmerischen Praxis enspricht. Als Verbot in einen Tarifvertrag geschrieben, nimmt sich das natürlich ganz gewaltig aus, zumal wenn es den Unternehmern "mühsam abgerungen" werden mußte.

Zweiter Schritt: Ohne Fleiß kein Preis!

Damit die Abgruppierung "ihren Schrecken verliert", hat die Gewerkschaft außer der Abgruppierung auch noch eine ,,Verdienstsicherung bei Abgruppierungen" erkämpft, die in einem ,,Verdienstausgleich für die Dauer von 18 Monaten" besteht. Durch ihn werden die betrieblichen Ansprüche auf ein billiges Arbeitsvieh mit den Erwartungen der Arbeiter, nicht umstandslos größere Lohneinbußen schlucken zu müssen, zu schöner Harmonie gebracht, ohne daß letztere sich der Illusion hingeben könnten, sie bekämen ihren alten Verdienst weiter:

"Der Verdienstausgleich wird (für den Akkordler) wie folgt errechnet: Differenz zwischen tariflichem Akkordrichtsatz der bisherigen Lohn-/ Arbeitswertgruppe zuzüglich des im Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate erzielten Akkordmehrverdienstes

Und tariflichem Akkordrichtsatz der neuen Lohn-/Arbeitswertgruppe zuzüglich des Betrages, der sich aus dem in den letzten drei abgerechneten Monaten durchschnittlich erzielten Akkordverdienstgrad, bezogen auf den Tariflohn der neuen Lohn/Arbeitswertgruppe errechnet."

Der Trick dieser Regelung liegt darin, daß nicht einfach die Differenz zum alten Lohn bezahlt wird, sondern der Verdienstausgleich auf den neuen Lohn so bezogen wird, daß unabhängig von den neuen, erschwerten Akkordbedingungen der alte Lohn für die 18 Monate nur herausspringt, wenn der Betroffene auch am neuen Arbeitsplatz die alten Prozente schafft. Der Verdienstausgleich stellt nämlich einfach eine fixe Summe dar; und selbst die ist nicht sicher. Denn die Unternehmer versuchen natürlich, die am neuen Arbeitsplatz notwendig sinkenden Akkordprozente - auch bei gleicher oder sogar steigender Arbeitsverausgabung - auf die Ausgleichszahlung anzurechnen. Dafür hat die Gewerkschaft durchaus Verständnis, weswegen sie im Vertrag die Ausgleichszahlung als Mindestregelung festlegt und zugleich ihre Aufhebung mitliefert:

"Solange ein Verdienstausgleich zu zahlen ist, ist ... der Verdienstgrad ... auf den Tariflohn der neuen Lohn-/Arbeitswertgruppe ... mindestens in der Prozenthöhe zu zahlen, wie die im Durchschnitt der letzten 3 abgerechneten Monate vor Beginn der 18-Monats-Frist der Fall war. Wenn der Arbeitnehmer seine Leistung nach der Abgruppierung vorwerfbar zurückhält, vermindert sich sein Verdienst entsprechend. "

Selbst die Ausgleichszahlung muß sich der Arbeiter also erst noch durch seine Leistung verdienen, so daß die Abgruppierung aufs Glücklichste mit einer dauerhaften Leistungssteigerung verbunden ist. Die Mehrleistung, die am alten Arbeitsplatz zu ein paar Mark mehr führte, wird durch diese Regelung zum Erfordernis, um am neuen Arbeitsplatz nicht allzuviele Punkte einzubüßen und damit neben dem normalen niedrigeren Lohn auch noch am "Verdienstausgleich" Einbußen hinzunehmen. Daß hier der Betrieb etwas zuschießen würde, ist also eine Lüge. Die meisten Arbeiter dürfen sich bereits vor Ablauf der 18-Monats-Frist an einen niedrigeren Lohn gewöhnen, auch wenn sie dem Betrieb mehr als ihre alte Arbeit zuschießen. Die Gewerkschaft läßt sich eben nicht nachsagen, daß sie eine Strategie des "reinen Forderns" betreibt.

Dritter Schritt. Fleiß auch ohne Preis!

Wer getreu dem Ideal einer "vernünftigen Rationalisierung" die Strategie der Unternehmer anerkennt, die Neugestaltung von Arbeitsplätzen zum Mittel der Leistungssteigerung und Lohnsenkung zu machen, der hält es auch mit der gerechten Bewertung der zerstörerischen Umstände am Arbeitsplatz, deren Verbesserung zwar nichts mit einer Erleichterung der Arbeit, aber viel mit ihrer geringeren Bezahlung zu tun hat. Deswegen hat die Gewerkschaft auch zugestanden, daß aus der Fortzahlung dann nichts wird, wenn "die Veränderungen von Anforderungen (am neuen Arbeitsplatz) auf eine Verminderung der Belastung aus Umgebungs-/ Umwelteinflüssen (!) zurückzuführen sind." Die Humanisierung der Arbeitswelt durch die Unternehmer kostet halt ihren Preis!

Vierter Schritt: Nicht langsam, sondern stetig nach unten!

Nach der Galgenfrist von 18 Monaten geht es zügig bergab mit dem Lohn. Allerdings gibt der Tarifvertrag dem ein ganz anderes Aussehen. Loderer, Steinkühler und Konsorten setzen psychologisch äußerst geschickt auf die grundlegende Differenz zwischen einer Lohnsenkung und einer negativen Anrechnung von Lohnerhöhungen:

"Nach Ablauf der Frist kann die erste Erhöhung des Tariflohns ... auf den Verdienstausgleich (voll) angerechnet werden. Alle nachfolgenden Erhöhungen des Tariflohns ... können bis zu 50% auf den Verdienstausgleich angerechnet werden."

Die Tarifrunden erhalten für den Arbeitsmann also eine ganz neue tiefere Bedeutung: Je geringer die Lohnerhöhungen ausfallen - die Chancen dafür stehen gut! -, desto länger dauert es, bis die Ausgleichszahlung abgestottert und der Arbeiter bei seinem neuen Lohn angelangt ist. Die IG Druck beweist, daß dasselbe Spielchen auch andersherum geht. Sie hat im RTS-Vertrag von 1978 ausgehandelt, daß

"die Ausgleichszulage bei Änderung des Tarifentgelts im gleichen Prozentsatz wie die Grundvergütung verändert wird."

Als Ausgleich dafür wird dann aber auch anders gekürzt. Nach dem ersten Lohnabschluß

"wird die Ausgleichszulage wie folgt gekürzt: Beim 2. Abschluß um 20 Prozent, beim 3. Abschluß um 25 Prozent, beim 4. Abschluß um 33 1/3 Prozent, beim 5. Abschluß um 50 Prozent und beim 5.Abschluß um 100 Prozent des jeweils noch gültigen Restbetrages."

Erst ein paar Pfennige hochgerechnet, dann ein paar Pfennige mehr wieder heruntergerechnet, das ist einer der Vorzüge dieses , »Meilensteins in der deutschen Tarifgeschichte"! Der IG Druck-Vorsitzende Loni Mahlein scheut sich nicht, diese Errungenschaft entsprechend zu verkaufen. Seiner maßgeblichen Meinung nach erhalten die Betroffenen ein Gehalt,

,,das in seiner Höhe dem bisherigen Tariflohn entspricht. Dieses Gehalt wird auch in Zukunft nicht abgebaut, sondern ist Grundlage für die künftigen Gehaltserhöhungen."

So kann man die Tatsache auch ausdrücken, daß die Ausgleichszulage nach sechs Jahren spätestens den Lohnerhöhungen zum Opfer gefallen ist.

d. Rationalisierungschutz Nr. 4: Produktive Humanisierung

Die wirtschaftliche Vernunft und soziale Gewissenhaftigkeit bei den Bestimmungen bezüglich der "unumgänglichen" Entlassungen und der Gerechtigkeit beim Lohnabbau vervollständigt die Gewerkschaft durch das nahezu bedingungslose Entgegenkommen bei dem tarifvertraglichen Umgang mit dem Kernstück der Rationalisierung, der Steigerung der Intensität der Arbeit. Nicht nur , daß auch in jeder der diesbezüglichen Regelungen die unternehmerische Kalkulation mit der verbilligten Mehrleistung ihres Ausbeutungsmaterials die anerkannte Grundlage des gewerkschaftlichen Einsatzes bildet. Das umstandslose Bekenntnis zur Konkurrenzfähigkeit der deutschen Wirtschaft ist auf dem Felde der hier anstehenden "Humanisierungsstrategien" auch der Garant dafür, daß die Ideologie, es gelte "unnötige" Opfer zu vermeiden, praktisch zu einer nahezu bedingungslosen Mitgestaltung ( bei der Okonomisierung der Ausbeutung führt. Hier ruht und rastet die Gewerkschaft nicht, Bestimmungen auszuhandeln, welche "die Zwänge, die durch die arbeitsorganisatorischen Maßnahmen verursacht werden, für den Menschen erträglich machen (sollen)" - jedenfalls für die Unternehme nnenschen.

Verteilzeiten fürs Kapital

Die Erfolge der Kapitalisten bei ihrem Bemühen, die Poren des Arbeitstages immer dichter zu füllen, haben bekanntlich zu der Notwendigkeit geführt, die Arbeit immer wieder kurzfristig zu unterbrechen, um sie aushalten zu können. Sie haben aber auch zu den Versuchen der Kapitalisten geführt, diese Notwendigkeit zu einer weiteren Quelle der Intensivierung zu machen. Unsere Gewerkschaft, der erträgliche Zwänge über alles gehen bringt deshalb bei den Verhandlungen über die Pausen volles Verständnis für das Bedürfnis der Unternehmer auf, nicht nur trotz der Pausen. sondern mit ihnen die arbeitenden Menschen erträglich, d.h. einträglich einzusetzen. So bildet der Tarifvertrag der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden einen Meilenstein auf dem Weg zu einer Integration die "menschlichen Bedürfnisse" der Arbeiter in die kapitalistische "Arbeitsorganisation".

"Alle Leistungslöhner erhalten mindestens fünf Minuten Erholungszeit in der Stunde" und "mindestens drei Minuten für ihre persönlichen Bedürfnisse. "

Die Anerkennung des an den Bandtakt, und die Zeitvorgaben bzw. Stückzahlen gefesselten Arbeitsviehs als Mensch mit persönlichen Bedürfnissen, die er stündlich auf Kommando zu erledigen hat, stellt für sich schon eine Zumutung dar. Mit dieser Regelung werden nicht Zwänge erträglich; sondern, wenn überhaupt, aushaltbar gemacht. So daß sich an den Zwängen, den Taktzeiten und Stückzahlen, die laufend gesteigert werden, nichts ändert, steht in demselben Tarifvertrag:

"Bestehende Takte dürfen grundsätzlich nicht aufgeteilt werden",

beginnt eine Bestimmung, um mit der Klärung der Modalitäten der Aufteilung fortzufahren:

"Ihre weitere Aufteilung wird jedoch zulässig, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat dies im Hinblick auf den technischen Fertigungsstand und (!) ökonomische Zwänge für geboten halten."

Das ökonomische Gebot, durch die Veränderung des technischen Fertigungsstandes die Takte anzuziehen und mehr aus der Arbeitsstunde herauszuholen, wann gilt es nicht! Der ökonomische Zwang der Konkurrenz zur Senkung der Lohnstückkosten, wann gibt es ihn nicht! Die Gewerkschaft überläßt hier getrost den Streit um die Taktzeiten der Entscheidung des Betriebsrats. Der weiß am besten, was die Belegschaften dem "technischen Fortschritt" und der "Gesundheit des Unternehmens", von dem bekanntlich das "Wohl der Arbeiter abhängt,' schuldig sind; denn der ist für die einvernehmliche Regelung solcher Fragen im Interesse des Betriebsfriedeng zuständig.

Angesichts dieser Erlaubnis zur Verkürzung der Taktzeiten stellen sich die "fünf Minuten Erholungszeit" als purer Anspruch auf Grenzen der Belastung dar. Ist diesem Anspruch im Tarifvertrag Genüge getan, erfüllt die Gewerkschaft auch das Verlangen der Unternehmer, daraus für sie keine Nachteile erwachsen zu lassen, also mit den Pausen nach eigenem Interesse zu manövrieren: "Arbeitsunterbrechungen können gegen Erholungszeiten aufgerechnet werden", die Unterbrechungen der Produktion können auch "auftragsbezogen" eingerichtet werden, weswegen dem Arbeiter "die Dauer der Erholungszeit und die Art der Gewährung bekanntzugeben" sind. Was übrig bleibt von der "Verkürzung der täglichen Arbeitszeit um eine Stunde und vier Minuten" ist also die Verdichtung des Arbeitstages und der Zwang, die Pause zu gebrauchen, wenn es dem Betrieb von seiner Arbeitsorganisation angezeigt erscheint. Wen wunderts, daß dort, wo die Erholungsminuten gewährt werden, die Stückzahlen nicht nur gehalten, sondern meistens sogar überboten werden!

Daß im übrigen nur für Leistungslöhner" das Recht auf "Ermüdungsausgleich" reklamiert wird, gibt der Regelung ihre besonders humane Note. Der Zeitlöhner hat seine Arbeit zu ertragen, weil sie erträglich er ist als die des Akkordlers!

Die IG Druck hat sich bezüglich der Regelung der Bildschirmarbeit ebenfalls nicht lumpen lassen. Nach jahrelangem Lamento, daß nachgewiesenermaßen schon vier Stunden an diesen Geräten auf Dauer zu schweren gesundheitlichen Schäden führen, hat sie den Kapitalisten das Verbot abgerungen, Arbeiter länger als sechs Stunden ununterbrochen diese Tätigkeit ausführen zu lassen, und für diese Errungenschaft zugestanden, daß Pausen "durch eine Steuerung des Arbeitsablaufs" abgegolten werden können, wenn sie nicht aus "arbeitsorganisatorischen Gründen" ganz gestrichen werden ,,müssen". Das nennt sich "Unterbrechung der Arbeit an Bildschirmgeräten" und ist nichts weiter als die Erlaubnis, an den neuen Arbeitsplätzen 8 Stunden und mehr arbeiten zu lassen mit den ohnehin produktionsbedingten Unterbrechungen durch Arbeitsvorbereitungen usw. Dafür hat sich die IG Druck, die schon seit geraumer Zeit mit den eindeutigen Ergebnissen der wahrlich nicht gerade zimperlichen Arbeitswissenschaft hausieren geht, tarifvertraglich ausbedungen, über die "Pausen- und Arbeitszeitregelung" nach Maßgabe künftiger arbeitsmedizinischer Erkenntnisse "erneut zu verhandeln. Fürwahr, ein Jahrhundertwerk!

Bereicherung durch Abwechslung

Der Einbruch wissenschaftlicher Objektivität in die Resultate der Tarifauseinandersetzungen ist allerdings nicht neu. Bereits der 73er Metallvertrag von Nordwürttemberg/Nordbaden hat sich die bahnbrechende Erkenntnis der Arbeitswissenschaft zu eigen gemacht, daß das eigentliche Übel der Bandarbeit im Mangel an wechselnden Anforderungen liegt. Deswegen einigte man sich so programmatisch wie unverbindlich darauf, daß

"bei Fließ-, Fließband- und Taktarbeit im Hinblick auf die arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse die Arbeitsgestaltung vorrangig darauf gerichtet zu sein (hat), die Abwechslungsarmut der Beschäftigung durch Aufgabenerweiterung und Aufgabenbereicherung in ihren ungünstigen Auswirkungen auf den Menschen abzumildern."

Wie durch mehr Aufgaben (-"erweiterung" und -"bereicherung") die ungünstigen Wirkungen der kapitalistischen Arbeitsorganisation auf die Arbeitsmoral abgemildert werden können, hat die Arbeitswissenschaft zur vollsten Zufriedenheit der Unternehmer und offenbar auch der Gewerkschaft erforscht. Fehlzeiten und Ausfälle lassen sich vermindern, indem die Arbeit in Gruppen organisiert wird, die Teile des Arbeitsablaufs selbst gestalten dürfen und sich selbst um die rechtzeitige Anlieferung von Material, das reibungslose Ineinandergreifen der Operationen und die Pauseneinteilung kümmern müssen. Der mit größerer "Selbstverantwortung" geführte Kampf gegen die ,,Verarmung" der Beschäftigung verläßt sich allerdings keineswegs auf den guten Willen der Humanisierungsopfer, sondern macht die Verantwortung für das fließbandmäßige Zusammenspiel der Teilarbeiter in der Gruppe zu einer Frage des Lohns. Das Ergebnis, die Bereicherung des Betriebs durch Steigerung der Arbeitsproduktivität, ist daher alles andere als das Resultat einer besseren Arbeitsmoral dankbarer Menschen; vielmehr entspringt besagte Moral aus den neugestalteten Arbeitszwängen, deren Einrichtung die Gewerkschaft vor- und nachrangig der Kalkulation der Unternehmer überläßt.

Stahltypische Arbeitszeitverkürzung

Aufgrund dieser Anerkennung betrieblicher Erfordernisse ist die IG Metall im letzten Stahlstreik vom "Jahrhundertvertrag" zur ,,Jahrhundertforderung" vorangeschritten. Daß in den Stahlbetrieben noch über das gängige Maß hinaus ausgebeutet wird, das Schichtarbeitssystem eine bis zu 60-stündige Arbeitswoche bei schwerster Arbeit unter widrigen Arbeitsumständen beinhaltet und die Stahlbetriebe eine Unzahl von Geschafften, die freiwillig kündigen, ein Heer von Frührentnern und eine insgesamt geringere Lebenserwartung" produzieren, weiß die Gewerkschaft und führt sie beständig im Munde. Doch ließ sie bei ihrem ,Einstieg in die 3 5-Stunden-Woche" keine Zweifel darüber aufkommen, daß sie daran nichts zu ändern gedenkt. Das fällt wie üblich unter die technischen Zwänge, wobei auch die Gewerkschaft damit nicht den Hochofen meint, der partout nicht ausgehen will, sondern die Kosten für Abkühlen und Neuanheizen, die für das deutsche Stahlkapital unzumutbar sind. Auch in dem Produktionsbereich, in dem die Arbeitsorganisation so augenscheinlich dem ökonomischen Nutzen Rechnung trägt, um dessentwillen sie so eingerichtet wird; wo diese Anwendung der Technik so augenscheinlich die Gesundheit der Arbeiter ruiniert, ist der optimale Einsatz der Arbeiter durch das Kapital die unumstößliche Voraussetzung für die Gewerkschaft, wenn sie die Folgen zur Sprache bringt. Die paar Freischichten für Schichtarbeiter - zudem säuberlich gestaffelt nach Alter und Ausmaß der Schichtbelastung - sind deswegen auch nicht einmal eine Errungenschaft, die die Arbeit leichter aushaltbar macht; Kompensation sind sie nicht für die Zerstörung des Arbeiters, sondern für den ausdrücklichen Verzicht auf eine Beschränkung dieser schlechtbezahlten Knochenmühle. Deswegen hat die Gewerkschaft es auch nicht einmal für nötig befunden, die Verteilung dieser Freischichten tariflich zu regeln, so daß die Arbeiter noch froh sein können, wenn sie überhaupt in ihren Genuß kommen, bzw. von ihnen etwas haben. Auch hier fordern schließlich die betrieblichen Notwendigkeiten ihren allseits anerkannten Tribut.

e. Rationalisierungsschutz Nr. 5: Vorbeugende Rationalisierungshilfe

Ganz im Sinne dieser Notwendigkeiten hat die IG Druck in ihrem Manteltarifvertrag (Anhänge) von 1977 als ,, vorbeugenden Rationalisierungsschutz" das glatte Gegenteil ausgehandelt. In den "quantitativen Mindest-besetzungsvorschriften" und der "Mehrstellenbegrenzung", die laut Bildungsleitfaden des DGB für 1977 den "wachsenden Rationalisierungsdruck und damit die Überlastung der vorhanden (oder verbleibenden) (i. Orig.!) Arbeitskräfte abzublocken" versuchen, erfährt die bereits durchgesetzte verstärkte Arbeitsbelastung ihre nachträgliche Anerkennung seitens der Gewerkschaft :

"An den Buchdruckrotationsmaschinen sind zu beschäftigen:

an l Druckeinheit 1 Drucker

an 2 Druckeinheiten 2 Drucker

an 3 Druckeinheiten 3 Drucker.

Die Besetzung weiterer Druckeinheiten wird durch Betriebsvereinbarung geregelt."

Darüber hinaus stellt sie dem Druckkapital den Freibrief aus, über diese "Mindestbesetzungsvorschriften " hinauszugehen:

"die zusätzliche Bedienung von zwei Buntdruckwerken oder Eindruckwerken je eingesetztem Drucker an einer Rotationsmaschine ist zulässig..."

"Vorbeugend" ist an diesem Vertragswerk nur die Tatsache, daß die Gewerkschaft mit der kräftigen unternehmerischen Inanspruchnahme ihrer Zurückhaltung in Sachen Reglementierung des "technischen Fortschritts" rechnet und entsprechend entgegenkommend ,,qualitative Besetzungsvorschriften" fixiert hat, die ihren Willen "präventiv" bekräftigen, die schon in Gang befindlichen und absehbaren Rationalisierungen nicht zu stören:

,,Werden neue Maschinensysteme, die aus der technischen Weiterentwicklung entstehen, eingeführt, finden auf Ersuchen einer der Tarifvertragsparteien Gespräche statt, um nach Vorliegen von technischen Erfahrungen (!) und unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in der Bundesrepublik (!) erforderlichenfalls (!) zu tariflichen Vereinbarungen zu kommen."

Abgesehen von der obligatorischen sozial planmäßigen Klausel, bei den verbleibenden rationalisierten Arbeitsplätzen die alten Fachkräfte nicht ganz zu vergessen -

"Bei der Einführung neuer Technik sind geeignete Fachkräfte der Druckindustrie vorzugsweise zu beschäftigen." -,

bekennt sich die Gewerkschaft damit zu ihrer Praxis, Vereinbarungen erst dann anzustreben, wenn das Kapital die ihm genehme Besetzung vorgenommen hat, die die "technische Weiterentwicklung" profitabel macht. Mit der gleich dreifachen Einschränkung ihrer Verhandlungsansprüche ("nach Vorliegen .... unter Berücksichtigung .... erforderlichenfalls") legt sie sich außerdem darauf fest, den Tarifstreit über die Folgen des jeweils praktisch schon entschiedenen Streits so zu führen, daß beim Abschluß die Vereinbarungen schon längst wieder veraltet sind. Was könnte im übrigen den zynischen Charakter dieser kapitalfreundlichen Demonstration gewerkschaftlicher Aktivität in Sachen Rationalisierung besser kennzeichnen als die Tatsache, daß die Gewerkschaft nach dreijährigen Ab-und-zu-Gesprächen über die neuen Spartenanhänge und nach mehrmaliger Aufforderung zu ,, Erfahrungsberichten" durch die Mitglieder im Tarifvertrag über Lohn und Urlaub vom April 79 versprochen hat, das leidige Thema Rationalisierung im Druckbereich bis zum Juni 79 sang- und klanglos zu erledigen! Zur Einstimmung der Mitglieder jammert sie gleichzeitig darüber, daß sich die Unternehmer nicht nur nicht an die alten Bestimmungen gehalten haben, sondern auch den zu erwartenden kräftig vorgearbeitet haben und sie jetzt schon ..unterlaufen", Auch die brutale Wahrheit über den Unwert der "Rationalisierungsschutzabkommen" hinsichtlich des Schutzes der Opfer taugt also - richtig verpackt - zur Unterstützung des Zwecks, den diese Abkommen verfolgen: den bleibenden Anspruch der Gewerkschaft auf sozial- und wirtschaftspolitische Mitsprache im Namen der deutschen Arbeiterschaft zu repräsentieren.

2. Von der Realität zur "Wirklichkeit" des Rationalisierungsschutzes

Es gehört zum Wesen einer .gütlichen' Einigung eines Interessenstreits, also zur vertraglichen Regelung, welche Rechte und Pflichten beide Seiten gegeneinander haben, daß beide Seiten versuchen, den Vertrag möglichst günstig für sich anzuwenden, jede Unklarheit auszunutzen und sich vor dem Kadi über seine Durchführung zu streiten. Wer dabei besser wegkommt, hängt einerseits vom Inhalt des Vertrages ab, also von den Machtmitteln, die jede Seite einzusetzen fähig oder willens war, ihn in seinem Sinne zu gestalten. Andererseits von dem Willen und den Möglichkeiten; diese Machtmittel auch bei der Durchführung des Vertrags ins Feld zu führen. Dies gilt insbesondere für Tarifverträge, die nur fixieren, wie weit die Arbeiter sich durch die Arbeit ruinieren lassen müssen, bzw. wie weit das Unternehmerinteresse am Profit auf die Lebensbedürfnisse ihres Arbeitsmaterials Rücksicht zu nehmen hat. . Die gewerkschaftliche Macht der Arbeiter steht hier gegen die ökonomische Macht der Unternehmer, die ihnen aus der Verfügung über die Arbeitsmittel erwächst und die sie immer soweit einzusetzen gewohnt sind, wie die Arbeiter es sich gefallen lassen. Daß dagegen Verträge von Haus aus nur ein beschränktes Hilfsmittel, sind, weil sie mit der Berechtigung von Ansprüchen auch ihre Grenzen festlegen und damit dem Konflikt eine geregelte Verlaufsform geben, bei der diejenigen immer draufzahlen, die um ihre Existenz rechten, weiß die Gewerkschaft - und sie findet es in Ordnung. Sie drängt so sehr auf eine '.gütliche' Regelung, daß sie von sich aus in den Verträgen den Unternehmern für ihr Geschäft Tür und Tor öffnet und sich zur Einhaltung eines Vertragsfriedens verpflichtet, der der Gegenseite den rücksichtslosen Einsatz ihrer ökonomischen Machtmittel erlaubt. Der brutalen Praxis der Rationalisierung hat sie damit auf doppelte Weise vorgearbeitet: Durch die Vertragsbestimmungen selbst und durch den darin zum Ausdruck gebrachten Willen, ihre unternehmerische Anwendung mit derselben Rücksichtnahme zu behandeln.

Verträge, welche die paar Verbote sogleich durch "Ausnahmeregelungen" mit Generalcharakter aufheben (,, falls nicht betriebliche Notwendigkeiten..."); welche immer zu spät abgeschlossen werden und einer bereits mehr oder weniger vollzogenen Entwicklung den gewerkschaftlichen Schlußsegen erteilen; welche sich ganz auf der Linie ohnehin bestehender staatlicher Kündigungs- und Sozialplanvorschriften bewegen; welche die umstrittenen "Definitionen" der neuen Arbeitsbedingungen bewußt nicht festlegen und dem praktischen Streit überlassen - solche Verträge sind nur der Form nach Vorschriften, Verbote und Gebote. Ihrem Inhalt nach sind sie eine einzige Einladung, die mannigfachen "Ausnahmen" zur gewöhnlichen Praxis zu machen und die "offengelassenen" "Fragen" im Unternehmersinn zu entscheiden. Wenn die Druckunternehmer Teile der Texterfassung juristisch auslagern und damit der Geltung des Tarifvertrags entziehen, andererseits das "rechengesteuerte Textsystem" sehr weit auslegen und damit für alle möglichen Unternehmensbereiche anderen Manteltarifbestimmungen vorteilhaft aus dem Wege gehen, dann ist das erlaubte Ausnutzung der Freiheiten, die der Vertrag bietet. Wenn in der Metallindustrie , Arbeitsunterbrechungen gegen Erholungszeiten aufgerechnet wurden", Arbeitstakte aus dem "schwerwiegenden ökonomischen Grund", daß "man sich sonst leider gezwungen sehe, Arbeitnehmer zu entlassen", verkürzt wurden, die Berechnung des Durchschnittsverdienstes bei der "Alterssicherung" um die ,, freiwilligen, übertariflichen Lohnbestandteile" gekürzt wurden, dann werden nicht Vertragsbestimmungen ,,eigenmächtig interpretiert" und "außer Kraft gesetzt", sondern benutzt.

Das gewerkschaftliche Gejammer, daß die Unternehmer die Verträge "unterlaufen" und "umgehen,'- und die geheuchelte Verwunderung darüber, daß sie immer "Betriebsnotwendigkeiten" und "ökonomische Gründe" ins Feld führen und sich an bestimmte Regelungen überhaupt nicht zu halten versuchen, ist angesichts dessen reiner Hohn. Denn die Gewerkschaft ist sich ja im Klaren darüber, daß alles erlaubt ist, was nicht verboten ist; sie möchte durch den trostlosen betrieblichen Alltag nur nicht ihre Vertragsleistung in Zweifel gezogen sehen und an seiner mitgestalteten Brutalität ihre eigene Bedeutung demonstrieren. Angesichts dieser Beschwerden können die Kapitalisten nicht nur darauf hoffen, daß ein so willfähriger Vertragspartner ihrer Anwendung des Vertrags keine Steine in den Weg legt. Sie können sich darauf verlassen , daß es höchstenfalls zu juristischen Streitereien kommt: Die Gewerkschaft gibt ihnen nämlich genügend Winke mit dem Zaunpfahl, daß für sie mit dem Vertragsabschluß auch die Sache erledigt ist und sein soll - unbeschadet der Folgen für die ,,Verhandlungsobjekte". Wenn etwa der fortschrittliche Franz Steinkühler drei Jahre nach Abschluß des Lohnrahmentarifvertrags II in Nordwürttemberg/Nordbaden ausplaudert, daß er für die Leute nur Unannehmlichkeiten gebracht hat, dann erklärt er es für eine Selbstverständlichkeit, daß die Gewerkschaft drei Jahre dem Treiben der Unternehmer zugesehen hat. Und die Art und Weise, wie er dies vorbringt, gibt dem Willen Ausdruck, dies weiterhin zu tun:

Es war "von vornherein damit zu rechnen, daß die Arbeitgeber jede Chance, die sich ihnen bieten würde, jede Möglichkeit der juristischen Auslegung nutzen würden, um den Tarifvertrag zu unterlaufen. Unsere Einschätzung war von Anfang an realistisch. Daß allerdings eine derartige Häufung der Streitfälle auftreten würde, wie sie dann in der Tat aufgetreten ist, haben auch wir nicht erwartet."

Die freche Lüge, mit der Steinkühler die tarifvertraglichen Möglichkeiten für das Kapital zu Anschlägen auf den Tarifvertrag verdreht, die selbst seine " realistische Einschätzung" übertroffen haben, ist der gelungene Auftakt für die gängige gewerkschaftliche Agitation, die aus den unerfreulichen Resultaten der Tarifverträge noch Gewerkschafts"kapital" schlägt. Mit der Trennung der Verträge von ihrer Anwendung eröffnet sich die Gewerkschaft die Gelegenheit, sich von der beiderseits geregelten Rationalisierung zu distanzieren und zugleich die regelnden Paragraphen als Erfolg zu feiern.

Dem zynischen Lob der Fortschrittlichkeit des Vertragswerkes an und für sich - ein "Humanisierungs-Meilenstein" (Steinkühler), ein "Pflock gegen Unternehmerwillkür" (Mahlein), die "Durchsetzung einer gewerkschaftlichen Forderung von 19S8" (Herb) - folgt die geheuchelte Klage, an seiner Wirklichkeit seien die Unternehmer schuld, weil sie sich nicht an die einzig vernünftige, gewerkschaftliche Auslegung hielten. Diese Auslegung ist also nicht vertraglich fixiert und für sie macht die Gewerkschaft auch nachträglich keinen Finger krumm.

Statt dessen hält sie sie als Ideal hoch und schafft sich skrupellos das Rationalisierungsproblem endgültig vom Hals, indem sie die praktische Durchführung der Bestimmungen vertrauensvoll den Betriebsräten in die Hände legt: die sollen gefälligst das vielgepriesene "Vertragswerk mit Leben füllen":

,,Unsere Betriebsräte werden mit Phantasie und Einfallsreichtum in der Lage sein. Personalrichtlinien zu entwickeln (!), die Abgruppierungen verhindern können. Der Tarifvertrag gibt ihnen die rechtlichen Möglichkeiten hierzu in die Hand."

Es mangelt also Leuten wie Steinkühler nicht an Phantasie, die tariflich besiegelten Abgruppierungen zu einer mangelnden Ausnutzung der vertraglichen Möglichkeiten durch Betriebsräte und Belegschaften zu machen. Der gekonnte Trick, den Tarifvertrag in tote Buchstaben (= erlaubte und geduldete betriebliche Praxis) und lebendigen Geist (= agitatorische Distanzierung von dieser Praxis) zu zerlegen, macht diejenigen zu den Alleinverantwortlichen, denen die Gewerkschaft die 'Ausfüllung' des Tarifvertrags überantwortet und deren vorgeschriebene betriebsfriedliche .Möglichkeiten' zum Sozialplan sie durch den Vertrag bestätigt hat. An diese Möglichkeiten sollen sie sich aber auch halten und dadurch die Geschlossenheit der Gewerkschaft demonstrieren. Die Betriebsratsschelte, die Steinkühler in seinem Bericht über die "Erfahrung bei der Umsetzung des LRTVII" übt-

"Nicht wenige unserer Betriebsräte wurden durch die Arbeitgeberargumente verunsichert." (arme Betriebsräte!) "Es soll hier nicht verschwiegen werden, daß auch einige Betriebsräte und die Beschäftigten in einigen Betrieben bereit gewesen wären, diese vermeintlich vorteilhaften Angebote (die Pausen in Lohn umzurechnen) der Arbeitgeber zu akzeptieren."—,

singt deswegen auch das Lob derjenigen Betriebsräte, die den ,,Auslegungs"-Streit mitmachen und z.B. darauf achten, daß eine Verrechnung von Arbeitsunterbrechungen mit Pausen nur durchgeführt wird, wenn die Unterbrechungen "regelmäßig", "nach einer Belastung auftreten" und "erholungswirksam" sind. Die großartigen Tariferfolge kürzen sich damit auf eine gewerkschaftliche Regelung der Rationalisierung im Geiste des Betriebsverfassungsgesetzes zusammen, auf eine Austragung des Streits gemäß den Notwendigkeiten des Betriebs und unter Beachtung des Betriebsfriedens. Dazu gehört die Abwehr von allzu offensichtlichen Schikanen - etwa wenn das Warmlaufen der Maschinen zu Arbeitsbeginn als Pause berechnet wird -, weil durch solche Unternehmerpraktiken die Gewerkschaft bloßgestellt wird. Die Betriebsräte sind also nicht nur die Erfüllungsgehilfen der gewerkschaftlichen Tarifpolitik , sondern zugleich die Institution, an deren betrieblichem Zusammenwirken mit den Unternehmern die Gewerkschaft immer wieder ihre besseren Absichten beweist, sei es durch demonstrative Zustimmung zu ihrem Einsatz gegen die Willkür der Unternehmer, sei es durch geheuchelte Distanzierung von ihrer angeblichen mangelnden Einsicht in die Jahrhundertbemühungen der Gewerkschaft.

3. Rationalisierungsschutz = geregelter Rationalisierungsfortschritt

Der unerschütterliche Stolz, mit dem die Gewerkschaften die Resultate ihrer ..qualitativen Tarifpolitik" als Erfolge feiern, und die Argumente, mit denen sie diesen Stolz rechtfertigen, weisen die westdeutschen Gewerkschaften als Gesinnungstäter aus. Sie lassen sich keineswegs von Illusionen in verhängnisvolle Niederlagen treiben; sie versagen nicht vor der selbstgestellten Aufgabe, den Arbeitern das Lohnarbeiterdasein erträglicher zu gestalten; sie täuschen sich nicht über die Dringlichkeit eines raschen und rücksichtslosen Widerstands gegen die unaufhörlichen Angriffe des Kapitals auf ihr lebendes Ausbeutungsmaterial; und erst recht ist es nicht ihre unzureichende Stärke, an der noch die besten Absichten scheitern. Gewerkschaftler, die auf ,,Humanisierungs"-Kongressen den "weit über die Grenzen von Baden-Württemberg hinaus beachteten Lohnrahmentarifvertrag II" als Beispiel ihrer fortschrittlichen tarifpolitischen Neuorientierung vorzeigen, die mit dem OCR-Vertrag für das Druckgewerbe beispielhafte "Tarifgeschichte geschrieben" haben wollen und den ..Einstieg in die 35-Stunden-Woche" der Stahlarbeiter als vorbildliche Etappe der "Sozialgeschichte" feiern, ,,vertuschen" nicht peinliche Niederlagen. Sie haben keine erlitten, weil sich für sie Sieg und Niederlage nicht an der Bedeutung der Verträge für die Mitglieder bemessen. Sie scheuen sich ja auch nicht, den Mitgliedern knallhart mitzuteilen, daß ein paar Freischichten nicht die 35-Stunden-Woche bringen, Besetzungs- und Abgruppierungsregelungen weder den Arbeitsplatz noch einen "entsprechenden", was Lohn und Leistung betrifft, sichern. Mit seltener Offenheit verkünden sie aller Welt, daß sie ihre Aufgabe darin sehen, das Lohnarbeiterdasein für die Wirtschaft "vernünftig" zu gestalten. Und wenn sie jahrelang in aller Stille oder mit öffentlichen Klagen über die "Verzögerungstaktik" der Unternehmer eine Verhandlungsrunde nach der anderen absolvieren, gleichzeitig gar nicht billige Aussperrungsklagen durch sämtliche Instanzen führen und um Aufsichtsratssitze buhlen, dann verstehen sie unter Zumutungen der Unternehmer deren mangelnde Bereitschaft, die Gewerkschaft als gesellschaftstragende Kraft gebührend zu berücksichtigen und ihre Rationalisierungs- und Lohnvernunft zu honorieren. Und was die Starke der Gewerkschaft angeht, machen sie keinen Hehl daraus, daß die Mitglieder sich für sie stark machen sollen und nicht umgekehrt. Bei den Verhandlungen und Abschlüssen geht es zwar dem Inhalt nach um die Probleme der Arbeiter, die ihnen die ökonomische Rechnung der Gegenseite aufbürdet. Gestritten aber wird in Form der Auseinandersetzung um diese Probleme um etwas ganz anderes - jedenfalls von Seiten der Gewerkschaft -, nämlich darum, wieweit für den Fortschritt der Wirtschaft für die bleibende Funktionstüchtigkeit seiner Opfer Sorge getragen werden muß. Während die Unternehmer sozialpolitische Argumente nur im Munde führen, um ihren wirtschaftlichen umso besser zum Zuge zu verhelfen, streitet die Gewerkschaft mit wirtschaftspolitischen und sozialpolitischen Argumenten um die Berücksichtigung ihrer sozialpolitischen Bedenken. Wer aus der Lohnsenkung eine Frage der "Besitzstandswahruns" macht, durch die Rationalisierung die "Erhaltung der Arbeitsfähigkeit" gefährdet sieht und für "Mobilitätsgarantieren" eintritt, bei Entlassungen das Problem der "Arbeitslosigkeit" auf den Tisch bringt, der bewertet seine Aufgaben und Erfolge auch dementsprechend:

"Bei der Bewertung des Ergebnisses spielen die beschäftigungspolitischen Faktoren die primäre Rolle.",

kommentiert Herb das Stahlergebnis. Allerdings ist auch das noch eine Lüge, sowohl was den Zweck, als auch was das Ergebnis gewerkschaftlicher. Bemühungen betrifft. Denn der Streit um ihre wirtschafts- und sozialpolitischen Bedenken ist ja nicht Wirtschafts- oder Sozialpolitik - die treibt schließlich der Staat -, sondern nur die Dokumentation des Anspruchs, daß es sozialstaatlicher zugehen sollte. Und wenn schon Sozialpolitik nicht Arbeitsplätze sichert oder schafft, sondern diejenigen, die an ihnen arbeiten oder auch nicht, dafür billig tauglich erhält, dann besteht der gewerkschaftliche Beitrag in der konstruktiven Ergänzung dazu: Sie sorgt dafür, daß die staatlichen Interessen, und mit ihnen die "der Wirtschaft" zur Geltung kommen. Wirtschaftspolitisch gesehen sorgt sie für eine Minimierung der Kosten, die das lebende Arbeitsmaterial verlangt, indem sie dessen Ansprüche davon abhängig macht, daß der ökonomische Zweck der Rationalisierung im Interesse des Wirtschaftswachstums nicht in Frage gestellt wird. Sozialpolitisch gesehen garantiert sie den für diese Kostensenkung erforderlichen sozialen Frieden, indem sie ihre Mitglieder vertraglich darauf verpflichtet, die Rationalisierung über sich ergehen zu lassen. Die Selbstlosigkeit, die sie den Arbeitern verordnet, entspringt dabei einem ganz und gar nicht selbstlosen gewerkschaftlichen Eigen-Interesse.

Bei ihrer "qualitativen Tarifpolitik" sind die Sorgen der Arbeiter für die Gewerkschaft nur die (mehr oder weniger) willkommenen Anlässe, sich als die Sachwalterin des "Faktors Arbeit" in der Ökonomie politisch verdient zu machen. Ihr Erfolg besteht darin, sich als Gewerkschaft um die Stabilität der Wirtschaft zu kümmern, soweit es in ihrer Macht steht - in Aufsichtsräten, im Kanzlerjet und im Europaparlament ebenso wie auf dem dafür lange nicht so geeigneten Feld der tariflichen Auseinandersetzungen. Die gesellschaftliche Anerkennung als staatstragende Gewerkschaft zu erhöhen ist ihr Ziel, und dafür besorgt sie ungerührt die Reglementierung der Arbeiteransprüche, um sie politisch zu repräsentieren.