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jf 26.03.2007 – Bildung als Menschenrecht, der Munoz-Bericht

   — Es ist etwas seltsam, dass eine Nation, die sonst gegenüber anderen Nationen Kritik im Namen der Menschenrechte übt, selbst unter diesem Titel kritisiert wird. Die Kritik bezieht sich auf das deutsche Schulsystem, das gemäß der zugehörigen Ideologie durch seine Dreigliedrigkeit gerade der Natur der Kinder entsprechen will. Dieses System wird seit Jahren auch innerhalb Deutschlands vom Standpunkt einer gerechten Auslese kritisiert. Die Infragestellung geht dahin, ob die Verteilung auf die Berufe mit diesem System funktional gestaltet wird.
   — Die vorherrschende öffentliche Begleitung des Themas war, ob der(!) das(!) darf(!).
Die Kritik am Schulsystem kommt einerseits von den Arbeitgebern, dass nämlich der Output ins­besondere der niederen Abteilungen nicht brauchbar sei, das Schulsystem also nicht funktional ist. Wenn gerügt wird, dass insbesondere Arbeiterkinder mit Migrationshintergrund mit ihrer Schullaufbahn in eine Position kommen, mit der sie für eine Berufslaufbahn ziemlich verloren sind, dann ist dabei auch an Funktionalität gedacht. In diesem Fall nicht als Vorwurf an die Schü­ler, sondern umgekehrt an das Schulsystem, dass das die Schüler nicht qualifiziert. Es sind alles Funktionalitätsgedanken, die z.B. mit dem Ideal der Chancengerechtigkeit überhöht werden. Bei dieser Sorte Kritik gilt das Erwerbsleben, wie es ist, als Messlatte für die Leistungsfähigkeit, nur darauf kommt es an. Eine Kritik in dem Sinn ist es nicht, wenn man die systemdienlichen Leis­tungen, die alle Welt von diesem Schulsystem erwartet, für zu gering erachtet. Dann ist es vielleicht ein Verbesserungsvorschlag, aber die Funktionalisierung des Wissens für die Selektion für das Berufsleben, die dieses System zustande bringt und voll in Ordnung geht, wird nicht ange­sprochen. Es handelt sich hierbei um ein Beispiel, wie Kritik heute geht.
Was fügt die Kritik des UNO-Menschrechtskommissars der innerdeutschen Kritik seit PISA hinzu?
   — Der Vorwurf von Munoz geht doch nach einem rassistischen Maßstab. Er fordert, dass alle die gleichen Chancen haben sollen und es nicht immer dieselben, die Migrantenkinder, die Ausländer treffen solle. Die Schule würde nicht die Leistungsfähigkeit der Kinder herausfinden und sie dement­sprechend auf die Berufe verteilen, sondern der Maßstab wäre schon die Situation des Elternhauses.
Den Vorwurf, die Auswahl hier nach rassischen Gesichtspunkten vorzunehmen, gibt es nicht. Mu­noz will mit dem Verweis auf Migrantenkinder und deren schlechte Erfolge seinen Vorwurf verdeutlichen, wie ungerecht und wenig förderlich dieses Schulsystem sei. Eben eine neue Fassung der mangelnden Funktionalität. Bei dieser Kritik, die sich gerade auf die unteren Schichten der Gesellschaft bezieht, ist schon das Affirmative daran abgehakt: ein gesellschaftliches Oben und Unten, eine besondere Situation der Migrantenfamilien; auch soll das Schulsystem zwar fördern, aber letztlich an der Hierarchie sowieso nichts ändern usw. Das Besondere an Munoz ist, als Re­präsentant der UNO-Menschenrechtskommission aufzukreuzen und die Schule in diesen Zu­sammenhang zu stellen.
 Wenn es heißt, das Schulsystem erfülle seinen Dienst nicht, wird eine Mischung aus der wirklichen Funktion, die es in einer kapitalistischen Nation hat, und einem Ideal, dem Schüler damit gerecht zu werden, und ihn, wenn er das Zeug dazu hat, aus seinen desolaten Verhältnissen herauszuholen, in Anschlag gebracht.
   — Munoz bezieht das, was in der Schule praktiziert wird, nicht auf die schädlichen Funktionalis­men, sondern nimmt es als ein grundsätzlich mangelhaftes Verhältnis, das die Herrschaft gegenüber ihrer Rechtsverpflichtung auf die Menschenrechte, auf z.B. ein „gleiches Recht auf Bildung“ einnimmt.
 Der Titel 'Menschenrechte' ist der pauschale Appell an einen Pflichtenkatalog einer guten Re­gierung. Selbst wenn von einer Unterausstattung des Schulwesens die Rede ist, wird nicht die Art und Weise der Einteilung der finanziellen Mittel des Standorts Deutschland untersucht; sonst käme man ja auf den wirklichen Prioritätenkatalog einer solchen Herrschaft. Weder die Inhalte der Bil­dung noch der Zweck des Unternehmens, die Selektion, kommen in den Blick. Mit dem Vorwurf der Verfehlung wird dies neben die Vorstellung der Leistung guter Herrschaft gestellt. Eine Kritik, die in eine Affirmation aller Ideale guten Regierens mündet und von den Kritisierten mit dem Hin­weis begrüßt wird, sich genau darum zu kümmern.
   — Insofern ist diese Kritik so etwas wie ein Gütesiegel für das Abstraktum „demokratisches, gutes Regieren“.
Der entscheidende Unterschied ist jetzt, ob irgendein Betroffener oder dessen Anwalt Kritik übt und dabei die Vorstellung hat, er hätte mit dem "Menschenrecht" seinem Idealbild von Erziehung noch ein besonderes Gütesiegel der Kritik aufgedrückt. Eine solch emphatische Kritik von unten, die dem Staat nur die besten Absichten unterstellt, ist antikritisch.
Munoz kommt nun aber nicht von unten, sondern tritt als Vertreter der personifizierten Staatenge­meinschaft auf. Wenn die das Wort Menschenrechte in den Mund nimmt, fällt einem sofort ein, dass doch gerade umgekehrt immer Deutschland dem Rest der Welt vorhält, es würde die Men­schenrechte schleifen lassen. Es kommt also in diesem Fall auf etwas anderes an, wenn ein solcher Repräsentant mit diesem Verdikt daherkommt.
In der Menschenrechtskommission der UN hat sich der Titel 'Menschenrechte' verselbständigt; er ist zu einem eigenständigen Katalog geworden, auf den eine internationale Kommission quasi in­teresselos aufpasst, ihn sogar noch zergliedert und für alle möglichen Unterpunkte Vertreter beauf­tragt, einzelne Länder aller Kontinente reihum danach zu begutachten. In diesem Stadium ist der Titel Menschenrecht schon soweit verobjektiviert und verbürokratisiert, dass dessen Aus­gangspunkt, damit Staaten grundsätzlich zu kritisieren, seitens der UNO zumindest in diesem Fall schon ziemlich tief hängt. Die Deutschen wollen sich diese Kritik trotzdem nicht gefallen lassen. Man merkt an ihrer Empörung, dass selbst in dieser versachlichten und verbürokratisierten Form der kritische Titel 'Menschenrechte' eine eigene Wucht hat.
Welche Bedeutung bekommt das im Austausch zwischen Staaten?
   — Mit dem albernen Verweis auf die Herkunft von Munoz aus Costa Rica wird bebildert, dass  dem eine solche Kritik nicht zusteht. Die Kritik, dass hier die Menschenrechte nicht verwirklicht sei­en, ist eine sehr grundsätzliche; sie beinhaltet, dass im Umgang der Herrschaft mit ihren Untertanen ein prinzipielles Defizit vorliegt, und bestreitet, dass die Herrschaft legitim ist. Darin besteht die Wucht dieser Kritik.
Mit dem Menschenrechtsvorwurf zwischen Staaten wird die Legitimität der Regierung selber angegriffen, weil moderne Herrschaft sich eben dadurch rechtfertigt, dem Menschen gerecht zu werden, im Dienst „des Menschen“ zu stehen und ihre ganze Herrschaft an diesem Dienst zu messen.
Auch wenn von unten dann der Vorwurf erhoben wird, zielt das letztlich darauf, der Regierung zu sagen, mit dieser Verfehlung verginge sie sich an ihrer eigentlichen Aufgabe. Die Menschen­rechtskritik von unten ist mehr damit befasst, der Obrigkeit die eigentlich gute Absicht zugute zu halten, als etwas aufzukündigen.
 Wenn zwischen Staaten dieser Vorwurf – egal an welchem Gegenstand (ob man sagt, ihr massakriert eure Einwohner oder ihr sortiert eure Jugend zu früh) – ausgetauscht wird, hat das von vornherein den Tenor einer ernsthaften wechselseitigen Bezichtigung und des Zweifels an der Le­gitimität der anderen Herrschaft. Ein Zweifel, hoch oder niedrig gehängt, existiert, weswegen es bei dem Vorwurf auch sehr darauf ankommt, wer diesen Vorwurf gegen wen erhebt.
 In der UNO sind alle Herrschaften versammelt und legitimiert. Daneben leisten sie sich eine ge­meinsame Kommission, die diesen MR-Katalog – gar nicht unbedingt mit der Härte früherer Vor­würfe wie etwa gegen das russische Unrechtsregime – betreut. Heute werden ständig Menschen­rechtsverletzungen beklagt: Turkmenistan verprügelt die falschen Oppositionellen, Mubarak wird (undemokratisch) verewigt ..., womit eigentlich eine Delegitimation ausgedrückt wird, die Nicht-Berechtigung von Herrschaft. Neben Einmischungen wie Handelsabkommen, Entwicklungshilfe, ausgehandelter Überflugrechte etc. ist die MR-Kritik ein Appell höherer Art. Für Ägypten z.B. heißt das nicht, es gefälligst anders zu machen, sondern die Legitimation der so ausgeübten Herr­schaft wird angezweifelt. Der Menschenrechtsvorwurf wegen Guantanamo wird seitens der BRD gegen die USA sehr vorsichtig vorgebracht, weil eben die Wucht eines massiven Zweifels an der Legitimität zumindest der Herrschaftsausübung dahinter steckt, was man zwar unbedingt gesagt, aber dann doch nicht so grundsätzlich verstanden wissen will.
Im Ernst denkt keiner mit dem Bildungsdefizits-Vorwurf würde der BRD ihre Legitimität abge­sprochen. Die den MR-Katalog verwaltenden UNO-Bürokraten schauen regelmäßig nach, wie es um gute Herrschaft bei ihren Mitgliedern bestellt ist, ohne dass dabei eine Kündigung der An­erkennung anstünde.
   — Das sind aber doch nicht nur Bürokraten, die bloß verwalten. Hier hat sich doch die Staatenge­meinschaft auf die Maßstäbe ihrer wechselseitigen Anerkennung als Mitglieder der Völkergemein­schaft geeinigt.
Wenn eine Kommission auf die Menschenrechte als Anerkennungskriterium aufpasst, kann sich das durchaus zu einem polemischen Verhältnis zwischen Staaten aufschaukeln – wenn die UNO z.B. beschließt, die Behandlung der Neger in Darfur sei menschenrechtswidrig und man müsste der sudanesischen Regierung auf die Füße treten. Dabei kommt es zwar immer noch darauf an, welche wirkliche Macht – nicht nur die ideelle der UNO - sich hinter diesen Vorwurf stellt; aber es ist erst einmal ein Titel, der ein wirklich polemisches Verhältnis zu diesem Staat begründen und eventuell den Weltsicherheitsrat beschäftigen kann. Die Polemik zwischen Staaten ist in diesem Anerkennungskatalog, der turnusmäßig im Hinblick auf Verbesserungsvorschläge von Bürokraten abgearbeitet wird, also einerseits als gewöhnliches Geschäft verselbständigt, andererseits kann sie zum kriegerischen Eklat eskaliert werden.
   — Auch wenn es ein selbständiges Geschäft der Menschenrechtskommission ist, bleibt doch, dass es von einem übergeordneten Standpunkt souveräner Staaten aus urteilt. Alle passen auf alle auf und haben zumindest in dieser formellen Position eine Kontrollbefugnis über die anderen Staaten, auch die kleinen über die großen.
Verurteilungen im Namen der Menschenrechte, die das Zeug dazu haben, ein polemisches Verhält­nis zu einem Staat zu eröffnen sind mit dem Ende der SU nicht ausgestorben, vielmehr gang und gäbe. Formell ist es eine Überprüfung der Legitimität von Herrschaft. Die Unterschiede liegen dar­in, wer gegen wen vorgeht und wie ernst das dann zu nehmen ist.
Die höchsten Werte der Herrschaftslegitimierung wurden im Zuge von deren Anerkennung, als Gelegenheit für Polemik zwischen Staaten, immer mehr. Der Katalog der MRe wurde immer länger seit der Abfassung der Menschenrechts-Charta: "Freiheitsrechte" gegen die SU, "soziale Menschenrechte" seitens der SU gegen den Westen etc. Das führte zum – erfüllten – Bedarf an su­pranationaler Verwaltung dieser Demokratie-Legitimierungs-Titel per UN.
  — Man muss doch erklären, wieso sich die Völkergemeinschaft zu dieser Sammlung von Einmi­schungstiteln, die sich gegen jeden Einzelnen von ihnen richten könnten, zusammengetan haben. Das liegt daran, dass sie als Nationalstaaten auch daran denken, sie für sich benutzen zu können.
So wird die Verwendung verallgemeinert und auch ein wenig inflationiert. Die alte polemische moralische Herrschaftsbedeutung wohnt aber den Menschenrechten nach wie vor inne, so dass es heute vermehrt darauf ankommt, wer wem wie kommt mit der Herrschaftsmoral. Diese "bloß" ide­elle Sache hat zwischen Staaten stets einen Ankündigungs- oder auch Warnungscharakter, je nach­dem, wie man sich zur angesprochenen Macht stellt.
   — Der Katalog ist auch eine Selbstdarstellung der UNO selbst. Sie bemüht sich um den Fortschritt der Menschenrechte.
Das gibt auch der Dritten (und Vierten) Welt die Gelegenheit, den Spieß auch einmal umzudrehen. Die wollen sich nicht immer nur sagen lassen, sie verletzten jedes Menschenrecht (auf sauberes Wasser), sondern auch mal kontern (und ihr seid schlecht zu eurem Nachwuchs).
   — Wenn auf Grundlage des MR-Katalogs bei 'failed states' auch mal UNO-Truppen gegen deren Willen in ein Land geschickt werden, ist das ein Unterschied zur Schönheitskonkurrenz unter erfolg­reichen Staaten auf eben dieser Grundlage.
Es liegt nicht an dem ausgearbeiteten Katalog, sondern am Interesse der "Weltgemeinschaft" unter Führung der wichtigsten Staaten, ob dieses Urteil als negatives Generalurteil gegen eine Herrschaft angewandt wird, oder ob man sie im Prinzip als Verwalter einer legitimen Herrschaft anerkennt, die nur an dieser oder jener Stelle die Menschenrechte, auf die sie sich verpflichtet hat, verletzt.
 Wenn ein Untertan den Pflichtenkatalog gegen seine Herrschaft geltend macht und sich z. B. über schlechte Bildung beschwert, appelliert er an dessen Verpflichtung den Bürgern gegenüber. Er un­terstellt seiner Herrschaft nur Gutes, den Menschen mit Rechten zu Diensten sein zu wollen. Staa­ten dagegen verwandeln die gegensätzlichen Interessen in einen Pflichtenkatalog gemeinsamer Herrschaftsprinzipien, auf die sich die andere Herrschaft doch verpflichtet hätte und an der sie sich deswegen zu Recht messen lassen müsste. In der UNO ist das zur generellen diplomatischen Ver­kehrsform der ganzen Weltgemeinschaft erhoben. Wenn alle sich auf den Standpunkt – egal aus welchem Grund – verpflichten oder verpflichten lassen, es gebe einen Herrschaftskatalog, an dem sich alle wechselseitig messen, kann sich kein Staat einer eventuellen Einmischung entziehen.
   — Noch mal zu den Fortschritten der Entwicklung des MR-Katalogs. Mir kommt es wie eine Art Selbstbehauptung der Völkergemeinschaft gegen einen von den Amis praktizierten Übergang in ih­rem Verhältnis nach außen vor: Souveränität prinzipiell zu bestreiten und nur noch ihre Kriterien des Menschenrechts gelten zu lassen, inwieweit ein Staat legitim ist. Daran hat sich die Versamm­lung der Völkergemeinschaft abgearbeitet. Das ist dann einerseits ein Sich-Anpassen an diese Maß­stäbe, andererseits aber auch ein Umgang mit den MRen gemäß eigenem Interesse.
Der Ami-Katalog hat so viel Gültigkeit, wie die Amis auf andere losgehen und denen eine Korrek­tur zumuten. Man sollte über dem Katalog und seiner bürokratischen Verwaltung nicht vergessen, was für ein polemischer Titel die Menschenrechte zwischen den Staaten sind. Das sind sie je nach­dem, wer sie gegen wen in Anschlag bringt, nach wie vor, sogar bis dahin, dass heute die offizielle Ansage der imperialistischen Hauptnationen an den Rest der Welt ist, die Menschenrechte über die Souveränität zu stellen, die kein Schutzzaun für menschenunrechtmäßige Verhältnisse sein dürfe. So wird die polemische Qualität des Menschenrechts völkerrechtlich formell ausgedrückt. Der hei­lige Grundsatz allen Völkerrechts, Staaten seien souverän und respektierten sich als solche, wird damit glatt in Frage gestellt: Der moralische Titel bekommt damit Gewaltqualität.
 In den Anfängen wurden die Prinzipien der demokratischen Herrschaft in moralisch-polemischer Absicht aufgerichtet, denen sowohl gegenüber den alten Feudalherren wie gegenüber späteren Kommunisten ihre kämpferische Qualität anzusehen war. In den Zeiten des Systemgegensatzes war schon einiges an Erweiterungen auf dem Feld der streitbaren MRe gefragt, um aus den antifeuda­len Anfängen von Freiheit, Pressefreiheit und Eigentum ein antikommunistisches Instrument zu schmieden.
„Alle staatliche Gewalt dient dem Schutz der Menschenwürde.“ Was ist da los, wenn Leben, Ent­faltung, Gleichheit vor dem Gesetz und das würdige Menschsein gewährt wird? Das hat im Aus­gangspunkt die Emphase gegen das ancien regime. Aber was heißt das nach "vorne" gedacht, dem Menschen und seiner Würde zu dienen als zentrale Staatsaufgabe, sich den Menschen zu verpflich­ten?
 Alle Politik hat mittels dieser Selbstverpflichtung ihre Rechtfertigung in einem vor-rechtlichen Verhältnis, einem Attribut, das nicht disponibel sein soll für staatliche Gewalt und auch für sonst niemanden. Davon, so der Staat, will er sich verpflichten lassen, darauf bezieht er all seine Gewalt und macht sie insofern unangreifbar, unkritisierbar. Alles staatliche Tun besteht ja im Dienst an den Bürgern, in Anerkennung ihres Willens. Jemandem das Denken und Reden zu erlauben, käme einem im normalen Leben ziemlich absurd vor. Beim Staat wird das nicht als befremdlich genom­men. Mit dem Recht auf Menschenwürde ist vielmehr ein positives Vor-Urteil über seine gesamte Tätigkeit gefällt und gefordert. Der Staat adelt damit seine gesamte Tätigkeit als eine, die ihr Wesen darin hat, den Bürgern gerecht zu werden. Wenn er einen Staat "aufmacht", das Leben und die Konkurrenz inklusive des Klassengegensatzes organisiert, dann ist das die Verwirklichung des Respekts vor dem Menschen. Alles, was er tut, ist Folge und Ausarbeitung dieses Respekts. Er fordert Verständnis für seine Taten als Dienst am Bürger, vom Geheimdienst bis zum Nichtrau­cherschutz, alles enthalten in den Grundrechten und den Gesetzen. Der Staat sagt mit seinen Men­schenrechten als verselbständigtem Auftakt zu seinen Gesetzen an: Alles Recht und Handeln, alles Freisetzen und Einschränken hat als Freiheit, als Respekt vor den dem Recht Unterworfenen verstanden zu werden.
   — Der Hinweis ist matt, dass nach der Ankündigung des Staates, er schütze die Menschenwürde, die ganzen Einschränkungen kämen, einerseits garantiere er zwar Menschenwürde, aber wenn man sich die einzelnen Gesetze anschaue, sei die eigentlich gar nicht richtig verwirklicht. Der Einwand muss auf die Menschenrechte selbst gehen und da bleibt es bei dem Prinzip, das genannt wurde: Der Staat verpflichtet sich dazu, sein Verhältnis zu den Bürgern, was auch immer das umfassen mag, aus­schließlich in Form von zugesicherten Rechten zu gestalten.
 Sein gesamtes Programm steht unter einer Selbstverpflichtung, über die der Staat nicht diskutieren lässt: Eine Verpflichtung auf den und Respekt vor dem freien Willen der Bürger. Eine solche Ver­absolutierung der Staatsgewalt weiß definitiv, was dem Menschen frommt und setzt das als Staats­programm mit aller Macht gegen jede Kritik durch. Dass nur rechtsförmig eingegriffen wird, ist ein Derivat des Grundsatzes, dass der Staat die Unterscheidung zwischen Mensch und Rechtsper­son nicht gelten lässt, sondern dass einer gerade darin Mensch ist, dass er eine staatlich anerkannte Rechtsperson ist.
 Die MRe als Überhöhung dieses Verhältnisses bilden das feierliche Vorurteil zu seinem Herr­schaftsprogramm. Während die Königsherrschaft als Dienst am Gott durchging, findet Herrschaft modern als Dienst am Bürger statt. Insofern ist es eine umfassende Besitzanzeige des Staates seine Bürger betreffend, ausgedrückt als umgekehrtes Verhältnis: er, die Gewalt, gehöre den Menschen. Darin besteht die Verabsolutierung, die staatlich verfügte Unangreifbarkeit und Unkritisierbarkeit seines Programms einschließlich all seiner Einzelheiten.
   — Wenn der Staat sagt, ich gestalte mein Verhältnis zu meinen Bürgern so, dass ich mich auf deren Menschenwürde verpflichte, drückt er damit auch aus, dass er das garantiere und als Garant braucht er alle  Gewalt der Welt, um das sicher zu stellen. Da hat man einen härteren Übergang als die bloße Kritik, es handle sich bei alledem um eine moralische Überhöhung.
Wenn der Staat anfängt, den Menschen als Person mit Eigentum etc. zu definieren, kündigt sich schon an, welche gesellschaftlichen Verhältnisse er produziert. Menschenrecht für sich genommen ist die umgedrehte Blickrichtung, mit der die Gewalt für sich in Anspruch nimmt, nur dem Men­schen gerecht zu werden. Wenn man auf das Prinzip zurückblickt und darauf, was der Titel ‚Men­schenrecht’ bedeutet, ist man damit auf der Ebene moralischer Selbstlegitimation staatlicher Ge­walt.
   — Darin lag wohl vorhin das Missverständnis; das ist eine Legitimation, die nicht auf irgendeiner Art von Rechtfertigungs not beruht. Wenn der Staat sagt, das sei seine Legitimation, drückt er mit diesem Bezug auf das Menschengemäße darin seine Identität aus, an der er nicht rütteln will. Auf diese Weise, also mit der Berufung auf den Menschen, drückt er die Unanfechtbarkeit seines Herr­schaftswillens aus.
Das früher vorgebrachte Entsprechungsverhältnis, als freier Bürger Anspruch auf eine entspre­chende Herrschaft zu haben, dreht der moderne Staat um, indem er aus dem Anspruchstitel an sich ein Versprechen von ihm gegenüber seinen Bürgern macht. Durch diese Umdrehung erhält die Herrschaft ihre absolute Legitimation als eine den Menschen entsprechende, wobei der Mensch das Subjekt ist, dem die Herrschaft zu Diensten ist. Und dann bekommt dies Entsprechungsverhält­nis den Inhalt, den die Herrschaft sich vornimmt und in dem man an den jeweiligen Titeln das ganze bürgerliche Getriebe entdecken kann.
 Wenn der Staat sagt, dass für ihn unterschiedslos nur alle Menschen seien, dann ist das wohl die gemeinste Art, in der eine Staatsgewalt gesellschaftliche Unterschiede affirmiert, aber in dieser Abstraktion eben gerade von ihnen absieht. Soziale Unterscheidungen sollen durch die Leute selber getroffen werden; das geht den Staat einerseits nichts an. Die Bürger, deren Unterschiede er nicht kennen will, sollen als Gleiche, Frauen und Männer, Eigentümer denken und Verträge schließen, wie sie wollen. Darauf muss der Staat dann aber wieder sehr aufpassen und die Leute bei der Operationalisierung seiner Selbstverpflichtung nicht in Ruhe lassen.
 So kommt es zum akzeptierten staatlichen Anspruch der Einheit zwischen Herrschaft und Volk, und zwar außerhalb der besonderen Zwecke: in freien Wahlen und im freien Meinen kommt das zu­sammen.
Das Verrückte bei den realsozialistischen Staaten war, sich in Sachen Staatsmoral unter dem Motto, der Arbeiter- und Bauernstaat wäre die eigentliche Erfüllung der Menschenrechte, weil Arbeiter und Bauer die wahre Natur des Menschen sei, in diese Konkurrenz zu begeben. Damit haben sie sich natürlich auch anfechtbar gemacht angesichts der naheliegenden Zweifel, ob das menschengemäß sei, sich bevorzugt um Arbeiter zu kümmern. Ist nicht schon der Titel ‚Arbeiter­partei’ ein Verstoß gegen die Menschenrechte, denn wenn der Staat keine Unterschiede kennt, wieso kennt er dann Arbeiter und Bauern? Und dann beginnt eine Pseudo-Debatte über die Gesichtspunkte staatlicher Moralität, an der sich die realsozialistischen Staaten defensiv beteiligt haben, anstatt sie zu kritisieren.
 Wenn Staatsführer südamerikanischer Staaten ihre nationale Würde einklagen, die die Amerikaner ihnen geraubt hätten, dann wollen sie nicht als Machthaber, sondern als Repräsentanten des ge­samten Volks gesprochen haben, sie klagen dessen Menschenrecht auf ein selbst- und nicht von außen bestimmtes Verhältnis zu ihrer eigenen Herrschaft ein und erklären sich zum Repräsentanten des freien Willens der von ihnen geführten Völker. Wenn ‚Menschenrecht’ zwischen den Staaten in Anschlag gebracht wird, ist das eine Kritik, eine Infragestellung des Verhältnisses der dortigen Herrschaft zu ihrem Volk. Die Replik, „die Würde unserer Nation wird mit Füßen getreten“, ist eine vom Standpunkt einer mit ihrem Volk einigen Herrschaft, einer Nation, die ihr Recht auf Selbstbestimmung einklagt. Damit verwahrt sich ein südamerikanischer Machthaber vielleicht gegen eine von außen kommende Kritik, er sei korrupt, lasse es also an der Einigkeit zwischen oben und unten fehlen. Aber das sind andere Fronten in der moralischen Auseinandersetzung zwi­schen Staaten und deshalb muss man sich auch nicht die Mühe machen, alles unter Menschenrech­te zu subsumieren; sie sind ein Bereich staatlicher Moralität, nämlich moralische Titel, auf die die Herrschaft sich beruft, und zwar heutzutage weniger wegen ihrer eigenen Legitimation als wegen des Angriffs auf die Legitimität anderer Staaten.