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Inhaltsverzeichnis
GegenStandpunkt 2-08
Das Bundesverfassungsgericht schafft das neue Computer-Grundrecht
–
Eine Lehrstunde über das hohe Gut der privaten Freiheit und ihre
Schranken
Hurra, wir haben ein neues Grundrecht!
Das politisch liberale Deutschland freut sich: Karlsruhe hat mit seinem
ersten Streich gegen die jüngsten Gesetze und Maßnahmen der
Innenpolitiker aus Bund und Ländern nicht nur den Klägern Recht gegeben
und das nordrhein-westfälische Verfassungsschutzgesetz aus 2007 zu Fall
gebracht. Nach einmütiger Auffassung aller Freunde des liberalen
Rechtsstaates haben die Verfassungsrichter mit ihrem „historischen Urteil“ (SZ,
28.2.2008) die Bürger ziemlich generell und umfassend beim Nutzen ihrer
Computer vor dem Zugriff des Staates geschützt – indem sie deren
digitales Treiben zum „wertvollen
Gut der privaten Freiheit“ (A. Hölscher, FR, 28.2.) erhoben und
ein komplettes, neues Grundrecht aus der Taufe gehoben haben: das
Grundrecht „auf Gewährleistung der
Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“
(aus dem BVerfG-Urteil, zitiert nach SZ, 28.2.), vulgo
Computer-Grundrecht: „Auf Karlsruhe
können sich die Bürger da verlassen, wo sie Politikern misstrauen: Sein
Urteil zu Online-Durchsuchungen bietet Schutz vor ausufernden Gelüsten
zum Ausspähen im Netz. Es bindet Schäuble und Co.“ (FR, 28.2.)
Auffallend genug, dass dieser angebliche „Schlag gegen die Phalanx
jener Innenminister in Bund und Ländern, in deren Amtsverständnis die
Ordnung stets vor Freiheit und Gesetz rangiert“(FR, 28.2.), nicht nur
bei den erfolgreichen Klägern und ihren Anhängern Zufriedenheit und
Genugtuung ausgelöst hat. Auch die Riege der Politiker, die mit
innovativen Techniken der Kontrolle und Ausspähung inkl. der
gesetzlichen Lizenzen dafür Deutschland immer sicherer machen, sieht
sich im Schnitt mit dem Urteil gut bedient und will „die Vorgaben rasch
umsetzen“ (Schäuble, in: SZ, 28.2.), selbst wenn sie dafür ihre
Entwürfe in den Schubladen etwas umschreiben müssen.
*
Die allermeisten ‚user’ dürften es vermutlich gar nicht bemerkt oder
auch gleich wieder vergessen haben, dass ihnen der Staat am 27.2.2008
das „wertvolle Gut“ der privaten Freiheit im Umgang mit ihrem Computer
und allem, was daran hängt, geschenkt hat.
Ist auch kein Wunder, schließlich haben sie sich dieses großartige
Geschenk von höchster Stelle weder gewünscht noch bestellt, noch
unterstützt es sie irgendwie in ihrem alltäglichen Kampf mit der
modernen Technik unter den Bedingungen der freien Marktwirtschaft. Das
„grundrechtlich erhebliche
Schutzbedürfnis“, das die Karlsruher Richter
da entdeckt haben (s. BVerfG-Urteil, zitiert nach SZ, 28.2.) rührt gar
nicht aus den Zudringlichkeiten, welche die Bürger normalerweise so
unangenehm erfahren, wenn sie ihren Kram speichern, durch die weite
digitale Welt surfen, kaufen und verkaufen, arbeiten und über Gott und
die Welt per Mausklick kommunizieren, mit wem sie eben gerade wollen.
Vor Störfällen, welche ungebetene Geschäftemacher, Kriminelle oder
alberne Hacker mit ihren Würmern und Viren verursachen, haben sie sich
schon selber zu schützen mit mehr oder weniger guten technischen
Maßnahmen. Und wenn es zu vertraglichen Kollisionen zwischen ‚usern’
und ‚providern’ welcher Dienste auch immer, zu Schädigungen durch
Dritte aus dem Netz usw. usf. kommt, regelt das mittlerweile die
Rechtspflegeabteilung des Staates mit ihren einschlägigen Zivil- und
Strafrechtsparagrafen, in denen sie, wie in den anderen Sphären der
modernen Zivilgesellschaft auch, zwischen juristisch erlaubtem und
unerlaubtem Tun scheidet.
Was Innenminister schon immer an Computer-Festplatten interessiert
Die „Schutzlücke“, welche für Deutschlands Bürger geschlossen werden
soll, haben die Richter aufgrund staatlicher Praktiken ausgemacht. Seit
die Segnungen der Informationstechnologie in Beruf und Freizeit Einzug
gehalten haben, interessiert sich nämlich noch eine weitere Abteilung
staatlicher Behörden ganz gehörig für die bits und bytes der Bürger.
Kaum dass der moderne Mensch mühsam gelernt hat, sich über diese Art
von Medium flott und bequem auszutauschen und auf ihm alles, was ihm
mehr oder weniger wichtig ist, fein säuberlich zu dokumentieren, haben
auch die Innenministerien längst gehandelt und ihre verbeamteten
Techniker angewiesen, mit dem allgemeinen technischen Fortschritt in
ihrer Zivilgesellschaft Schritt zu halten. Wie weiland beim Brief,
später dem Fernsprecher oder überhaupt der Wohnung, deren Tür der
Bürger hinter sich zusperren kann, bleibt eine bürgerliche Staatsmacht
eben auch heute, im Zeitalter der „informationstechnischen Systeme“,
auf der Höhe der Zeit und will sofort und überall dort nachschauen
können, wo ihre Bürger Gedanken und Absichten ablegen und anderen
mitteilen. Schließlich interessiert sich da eine herrschende Gewalt für
Tun und Vorhaben ihrer Untertanen, denen sie am liebsten immer einen
Schritt voraus sein will. Sie will sie ja allesamt präventiv im Griff
behalten, rechnet von vornherein mit Missbrauch der Technik, also einem
der Herrschaft unliebsamen Gebrauch, und will zumindest im Prinzip
hinter allen Bürgern sitzen können, wenn die sich vor ihren
Bildschirmen was auch immer ausdenken. Wache Sicherheitspolitiker und
ihre Dienste warten deshalb auch nicht auf die rechtsförmliche
Erlaubnis und Vorgaben von Verfassungshütern, sondern sie lassen immer
umgehend die Kontrollmaßnahmen entwickeln, welche sie entsprechend dem
Stand der Technik in ihrer Gesellschaft brauchen, und stampfen die
dafür nötigen Abteilungen bei Verfassungsschutz und Polizei aus dem
Boden – alles andere wären „unverzeihliche Versäumnisse“ der Politik.
Vorausschauende Politiker exekutieren eben das oberste Grundrecht einer
Herrschaft, das auf ihre Sicherheit und damit Kontrolle über ihr Volk.
Davon legt der Vorlauf des Urteils, die zahlreichen polizeitechnischen
Initiativen von Schäuble und Co. für die präventive und
straftatverfolgende Ausspähung von PCs, die Erfassung von
Autokennzeichen usw. ein eindrucksvolles Zeugnis ab. Darüber hinaus,
wie in NRW bereits geschehen und anderswo geplant, besorgen sie sich
und ihren Behörden auch noch die rechtlichen Grundlagen dafür: ein
Gesetz, welches den staatlichen Zugriff auf private Daten regelt. So
arbeiten, kommunizieren und spielen die Bürger an Computern, dass die
Schwarte kracht, und die Staatssicherheit spioniert, so wie
Sicherheitspolitiker es eben für nötig halten und sich deshalb per
Gesetz erlaubt haben.
Die Klarstellung des BVerfG: Zuerst kommt das neue Grundrecht …
Bestandteil solch säuberlich rechtsstaatlichen Regelungen ist es
allerdings auch, dass sie der verfassungsgerichtlichen Überprüfung
durch klagebefugte Rechtssubjekte zugänglich sind, die sich in ihren
grundgesetzlich garantierten Rechten verletzt fühlen. Dieses Gefühl
haben im vorliegenden Fall ein liberaler Bundesinnenministers a.D. und
andere besorgte Bürger. Sie erheben deswegen vor dem
Bundesverfassungsgericht Klage und bekommen Recht mit der Folge, dass
das Ländergesetz für nichtig erklärt wird. Die Auskunft des Gerichtes
ist eindeutig: So wie sich die Minister das Spionieren und
Kontrollieren da freihändig genehmigen, so geht das nicht. Die roten
Roben sind sich nämlich mit den Klägern darin einig geworden, dass das
NRW-Gesetz und die zahlreichen anderen Gesetzesentwürfe, so wie sie im
rechtsstaatlichen Gebäude der BRD bislang oder demnächst herumstehen,
sich mit ihren umfassenden Erlaubnissen zum Ausspähen privater Daten
wie eine große und ganz grundsätzliche Misstrauenserklärung des Staates
gegenüber seinen Bürger ausnehmen. Die Bürger werkeln mehrheitlich ohne
jeden staatsfeindlichen Gedanken an ihren PCs, entfalten in Beruf und
Freizeit vermittels ihrer datentechnischen Systeme konstruktiv ihre
Persönlichkeit – und die Politik denkt immer nur an das Eine: Wie
können wir die PCs der Leute ausspionieren? Das haben freie Deutsche in
den Augen der Richter wie Kläger nicht verdient. Wenn es denn
heutzutage so ist, dass
„die Nutzung der Informationstechnik
für die Persönlichkeit und die Entfaltung des Einzelnen eine früher
nicht absehbare Bedeutung erlangt hat …, dass die jüngere Entwicklung
der Informationstechnik dazu geführt hat, dass informationstechnische
Systeme allgegenwärtig sind und ihre Nutzung für die Lebensführung
vieler Bürger von zentraler Bedeutung ist“ (BVerfG-Urteil), und
der Staat deren „informationstechnische Systeme“ ausspähen kann,
dann haben die „vielen Bürger“ in ihrem täglichen Gehorsam schon auch
ein Anrecht auf ein gewisses Grundvertrauen von Seiten ihres Staates.
Der hat ihnen dieses Vertrauen auch bereits auf grundgesetzlich
verbindliche Art erklärt: in der Form des Rechts auf freie Entfaltung
der Persönlichkeit und der allgemeinen Handlungsfreiheit des Artikels 2
Abs. I GG, weshalb eine korrekte rechtsstaatliche Ordnung, mit der
anspruchsvolle Bürger und Verfassungsrichter zufrieden sein können,
nicht mit dem in Polizeigesetze gefassten staatlichen Generalverdacht
gegen die Bürger losgeht. Sondern vielmehr mit einen ausdrücklichen
Vertrauensvorschuss des Staates für das systemkonforme Tun der Bürger,
der eben auch – wenn das Zeug jetzt schon so wichtig und
„allgegenwärtig“ ist – eine Art von allgemeiner Lizenz zum freien
IT-Gebrauch umfasst. Der deutsche Staat hat also das digitale Klicken
und Surfen erst einmal als Rechtsgut der privaten Freiheit seinen
Bürgern zu schenken und es wie die „Unverletzlichkeit der Wohnung“ und
das „Post- und Fernsprechgeheimnis ... zu gewährleisten“. Und weil das
Computerwesen aus der Sicht der Richter heutzutage eben auch von
„zentraler Bedeutung“ ist, haben sie seinen Nutzern neben den alten
„Schutzgütern“, die Wohnung und das Telefon betreffend, ein eigenes und
spezielles Grundrecht gestiftet, das künftig die „Vertraulichkeit
datentechnischer Systeme“ vor Übergriffen schützen soll. Ist mit dieser
Konkretisierung eines „eigenständigen Kernbestandes“ des „allgemeinen
Persönlichkeitsrechts“ nach Art. 2 Abs. I GG das neue Spezial-
Grundrecht für die privaten IT-Nutzer erst einmal in der Welt, dann
können – wie stets – Gesetze „das Nähere regeln“: Mittels einfachem
Gesetz, im Rang unter dem Grundgesetz, werden jetzt die Ausnahmen
definiert, die Polizei und Verfassungsschutz von der grundsätzlich
gewährleisteten Vertraulichkeit privater Datenströme erlaubt sein
sollen. Diese Klarstellung von den Verfassungshöhen herab ist nun mit
dem jüngsten Urteil passiert: Ab jetzt „achtet“ die deutsche
Staatsgewalt das „grundrechtlich
erhebliche Schutzbedürfnis“ (BVerfG-Urteil) ihrer Bürger, wenn
sie diese vor dem PC antrifft und dringend etwas nachsehen muss.
*
Die „Gewährleistung“, auf welche das Bundesverfassungsgericht die
deutsche Legislative und Exekutive mit diesem Computer-Grundrecht
gegenüber ihren Bürgern verpflichtet, ist nicht mehr und nicht weniger
als eine generelle Erlaubnis. Die Menschen benutzen Computer, so wie es
ihre Fähigkeiten erlauben und ihre Interessen verlangen, und die
staatliche Gewalt stellt in einem hoheitlichen Akt klar, dass sie das –
von ihr aus – auch dürfen. Von einer Art Desinteresse der staatlichen
Gewalt gegenüber dem bunten Treiben der Menschen vor ihren Computern
zeugt das neu geschaffene Grundrecht auf private Vertraulichkeit des
eigenen PC also nicht gerade, im Gegenteil. Private Freiheit herrscht
im bürgerlichen Staat nicht dann, wenn die Leute mehr oder weniger sich
selbst überlassen ihren Interessen, in diesem Fall vor dem PC,
nachgehen. Freiheit herrscht erst dann, wenn die monopolistisch über
allen thronende Gewalt klarstellt, wie sehr sie das Ganze etwas angeht:
Sie dekretiert von oben herab, dass alle Bürger ausschließlich von
ihren Gnaden on- und offline unterwegs sind. Nun surft, speichert und
löscht der moderne Bürger nicht mehr einfach nur, sondern er genießt,
ohne dass er sich das bestellt hat, ein hohes staatliches Rechtsgut: Er
darf es, weil es der Staat will. Und er darf es privat, weil und
solange der Staat das Nutzen von Computern als Beitrag zur
grundgesetzlich
geschützten „Entfaltung der Persönlichkeit“ anerkennt. Deshalb
genehmigt er den Bürgern in einer großartigen Geste der Zurückhaltung,
dass sie im Normalfall ihre vielen und schönen Sachen auf den
Festplatten für sich behalten können. Vollkommen egal, ob da einer
seine intimsten Erlebnisse in „YouTube“ ausstellt, ein anderer seinen
Browser-Verlauf wirklich für sich behalten möchte oder einem Dritten
gar nicht in den Sinn kommt, dass seine Festplatte etwas
Geheimnisvolles sein könnte – nun haben alle das Recht auf ihre
privaten Geheimnisse vor der Staatsgewalt.
... und dann seine Schranke
Selbstverständlich ist diese schöne Konzession, die der deutsche Staat
seinen Bürgern zu verleihen hat, nur der Auftakt im 106-seitigen
BVerfG-Urteil. Ein paar Sätze weiter wird derselben Gewalt ihr
Kontrollinteresse höchstförmlich genehmigt:
„Das Grundrecht auf Gewährleistung
der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ist
nicht schrankenlos. Eingriffe können sowohl zu präventiven Zwecken als
auch zur Strafverfolgung gerechtfertigt sein.“ (BVerfG-Urteil)
Was auch sonst. Natürlich rangiert der staatliche Lizenzgeber mit
seinem Interesse an Zuständigkeit für und Kontrolle über sein Volk von
Persönlichkeiten an Computern an oberster Stelle. Und dieses höchste
Sicherheitsinteresse ist nun gefasst in die Form einer Ausnahme vom
Regelfall, dass die Bürger ihre private Freiheit als Grundrecht
genießen. Ab jetzt darf die Exekutive in Bund und Ländern nur noch so
auf dieser und jener Festplatte nachschauen, wie es die Richter nun
aufgeschrieben haben: Ganz bestimmte „Anforderungen“ müssen erfüllt
sein, damit die staatlich verordnete Spionage in Ordnung geht:
Staatlicher Zugriff auf private Computer nur dann, wenn
„bestimmte Tatsachen auf eine im
Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut
hinweisen, selbst wenn sich noch nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr schon in näherer
Zukunft eintritt.“ (ebd.)
Dann darf man nachschauen, aber andererseits nur dann, wenn diese
„drohende Gefahr“ schon so „konkret“ ist, dass „im Einzelfall die
hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ohne
Eingreifen des Staates ein Schaden für die Schutzgüter verursacht
wird.“ (ebd.) Und die „konkrete Gefahr“ ist wiederum fein säuberlich
durch drei Kriterien bestimmt, nämlich „den Einzelfall, die zeitliche
Nähe des Umschlagens einer Gefahr in einen Schaden und den Bezug auf
individuelle Personen als Verursacher.“ – usw. ...
Vielleicht etwas kompliziert formuliert, aber klar im sachlichen
Auftrag: Die viel gerühmte „Bremse“ aus Karlsruhe für wild gewordene
Sicherheitsfanatiker, die „hohen Hürden“ gegen den „ausufernden
Präventionsstaat“, welche die Richter aus Karlsruhe errichtet haben,
verpflichten die agilen Sicherheitspolitiker auf nicht weniger als
deren eigenes staatliches Sicherheits- und Ordnungsinteresse:
Online-Untersuchung gibt’s juristisch einwandfrei nur dann, wenn eine
„konkrete Gefahr“ für Verbrechen gegen Personen oder den Staat
vorliegt; sonst nicht, einfach so ‚auf Vorrat’ ausspähen, das geht
nicht. Das BVerfG erinnert mit seinen „Anforderungen an
Online-Untersuchungen“ die versammelten Innenminister in aller
Deutlichkeit an den Zweck ihrer Maßnahmen, womit die vermutlich ganz
gut leben können: Mit belanglosem, privatem Scheiß auf den Festplatten
haben sich die Ermittler gefälligst nicht zu befassen – das bleibt das
heilige Reich der Persönlichkeit! Es geht allein um die Sicherheit der
Staatsmacht vor Verbrechern und Feinden, spioniert wird also nur dann,
wenn es von Staats wegen wirklich nötig ist; und um das herauszufinden,
mahnen die Richter eine Art Garantie an: ein rechtsstaatliches
Verfahren, in dem künftig jede Online-Untersuchung als Abwägung von
konkurrierenden Rechtsgütern abzuwickeln ist: Persönlichkeitsrecht vs.
Staatssicherheit.
Das schafft bei den Ermittlungsbehörden einige Arbeitsplätze. Erstens
bleibt denen kaum ein Fall erspart, schließlich haben sie nach wie vor
gemäß ihrem Sicherheitsauftrag jedem „Anfangsverdacht“ nachzugehen. Ob
der sich zu einer „konkreten Gefahr“ erhärtet, ist sowieso nur nach
einer Festplattenuntersuchung zu entscheiden: Im Zweifelsfall wird der
betreffende Computer untersucht. Wie sollte man denn sonst wissen, ob
man ihn wirklich zu Recht untersuchen darf? Und in dieser
Genehmigungsfrage werden sich Ermittlungsbeamte und Richter schon einig
werden. Das bekommen sie beim „Großen Lauschangriff“ und den Eingriffen
in das „Post- und Fernsprechgeheimnis“ ja auch hin, und dies, je nach
staatlichem Sicherheitsbedürfnis, auch in steigender Zahl.
Zweitens haben die Behörden mit dem nun festgelegten Verfahren eine
schöne Zusatzaufgabe erhalten. Stäbe von Polizisten und Juristen dürfen
sich beim Sichten des Materials bis hinunter zu den einzelnen
Festplatten-Verzeichnissen in einen schönen Wust von Abgrenzungen
hineinarbeiten: Gehört der gespeicherte Liebesbrief eines mutmaßlichen
Terroristen an seine Freundin nun zu den „schriftlichen Verkörperungen
des höchstpersönlichen Erlebens“, welche tabu bleiben für die
Ermittler, „absoluten Schutz
genießen“ und deswegen „unverzüglich
nach
der Durchsicht zu löschen sind?“ (BVerfG-Urteil) Oder ist er
etwa ein
Hinweis auf mögliche Komplizen, und man muss und darf dem nachgehen?
Vielleicht absurd, aber die juristisch penible Scheidung zwischen
privaten und für den Straftatbestand relevanten Daten bleibt bis zum
bitteren Ende der Ermittlung erhalten: Der Delinquent gerät nur wegen
seiner Verbrechen und Vergehen in die Mühlen der Strafjustiz. Sein
Grundrecht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf die
Vertraulichkeit seiner gesetzestreu verwendeten Hard- und Software
bleibt dabei selbstverständlich unangetastet.
*
Umsonst und verschwendet ist diese staatliche Mehrarbeit also wirklich
nicht: Die Restriktionen und Umständlichkeiten beim Ermitteln sind eine
Art rechtlicher Qualitätskontrolle des staatlichen Gewalteinsatzes auf
seine Funktionalität. Außerdem wirft die zynisch-pedantische
Abarbeitung der Karlsruher „Beschränkungen“ beim staatlichen Spionieren
noch einen zweiten Ertrag ab: Die Gewalt, die da herumspioniert, ist
kraft des angeordneten Verfahrens legitim – in wohltuender Abgrenzung
von staatlicher „Willkür“: Wer von den liberalen Verteidigern von
Grundgesetz und Rechtsstaat will da noch etwas gegen das ziemlich
schrankenlose Kontrollbedürfnis der exekutiven Obrigkeit einwenden,
wenn es durch grundgesetzliche Schutzrechte, auf die das höchste
Gericht des Landes ein wachsames Auge hat, eingehegt ist? Jetzt ist
alles in Ordnung, weil die grundsätzliche Vertrauenserklärung des
Staates an seine Bürger erneut bekräftigt wurde und die misstrauische
Ausspähung ihrer privaten Dateien nur als Ausnahme erlaubt ist.
Schäuble und Co. haben mit dem neuen Grundrecht jedenfalls den
verfassungsrechtlich einwandfreien Auftrag, ihre
Staatssicherheitsdienste technisch und gesetzgeberisch auf den neuesten
Stand zu bringen. Das lassen sie sich nicht zweimal sagen.