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Inhaltsverzeichnis
GegenStandpunkt 3-07
Terrorgefahr in Deutschland – eine Produktivkraft für den
Rechtsstaat
Not braucht viel Gebot
Die Kanzlerin „will schärfere Sicherheitsgesetze“ und ihr
Deutschland damit auch auf einem Feld modernisieren, auf dem sie
dringenden Nachholbedarf weiß. Sie fordert, der Einsatz der
Bundeswehr müsse auch im Inneren „im Zusammenhang mit
terroristischen Gefahren in ausgewählten Bereichen möglich
sein“. Es sei nämlich „die alte Trennung von innerer und
äußerer Sicherheit ‚von gestern’, spätestens seit dem
11. September 2001.“ (SZ, 3.7.07)
Deshalb befreit sie ihren Innenminister ausdrücklich von allen
„Denkverboten“ und lässt ihn, der schon lange ihrer Meinung ist,
sogar das bislang angeblich „Undenkbare“ denken, wie liberale
Redaktionen mit einigen Anzeichen gepflegten Entsetzens notieren. Sie
haben sich erst neulich über eine Ankündigung Schäubles
erschreckt, wonach auch und vor allem der Terrorgefahr wegen das
Aufsichts- und Überwachungswesens im Lande einer fälligen
technischen und rechtlichen Sanierung unterzogen werden soll. Die soll
zu einer umfassenden staatlichen Kontrolle des Personen-, Daten- und
Telefonverkehrs führen, Terroristen und anderen Abweichlern
computertechnisch das Leben schwer machen und der Staatsmacht den
gebührenden Vorsprung im Wettlauf mit dem Verbrechen verschaffen.1
Jetzt aber, da der Minister zusammen mit seiner Kanzlerin einmal einen
Schritt vom Tagesgeschäft zurücktritt, auch die
Modernisierung des nationalen Überwachungsregimes in einen
größeren Zusammenhang stellt und die Sicherheitslage der
Nation grundsätzlich würdigt, stellt er fest, worum es
„letztlich“ geht: Darum, „das Gemeinwesen vor terroristischen Angriffen
zu bewahren, die auf seinen Zusammenbruch zielen“, „den Staat in seinen
Grundlagen erschüttern“ und „ihn als Ganzes bedrohen“.
(Handelsblatt, 17.7.)
Das stellt den altgedienten Juristen und amtierenden Polizei- und
Verfassungsminister vor eine doppelte Problemlage, die im Gespräch
darzulegen ihm der „Spiegel“ (28/07) ausführlich Gelegenheit gibt:
Einerseits ist klar, dass es der vom Minister vertretenen Staatsmacht
um den materiellen polizeilichen Erfolg ihrer antiterroristischen
Gegengewalt geht. Dementsprechend räsoniert Schäuble
über Möglichkeiten, Staatsfeinden mit Internet- und
Handy-Verboten die Kommunikation abzuschneiden; darüber, ob man
„potenzielle Terroristen, sogenannte Gefährder“, also Leute, gegen
die man erst einen Verdacht, aber noch keine Beweise hat, schon „wie
Kombattanten behandeln und internieren“ könnte; ob man sich nicht
am amerikanischen Beispiel orientieren sollte, wonach man die Bin
Ladens dieser Welt, sobald man ihren Aufenthaltsort kennt, „mit einer
Rakete exekutieren“ könnte – „die meisten Leute würden sagen:
Gott sei Dank.“ ‑; und dass es, wenn der Staat „als Ganzes“ bedroht
ist, gemäß früheren und nach wie vor aktuellen
Überlegungen zur Einführung eines „Quasi-Verteidigungsfalls“,
vorkommen könnte, dass dabei auch größere Mengen seiner
eigenen Bürger bei solchen Schlägen einen finalen
Kollateralschaden erlitten. Dann etwa, wenn sie sich unfreiwillig mit
Terroristen in demselben und für gefährlich gehaltenen
Flugzeug aufhielten.
Andererseits: Kaum hat der Minister sich zusammen mit den „meisten
Leuten“ gefreut über die Vorstellung, Bin Laden mit gleicher Post
und im Cruise–Missile-Tempo Ermittlungsergebnis, Urteil und
Vollstreckung zustellen zu lassen, macht er auf ein ungelöstes
Problem aufmerksam, das ihn umtreibt: Um zu solch schönen
Kontroll- und Terminierungserfolgen zu kommen, ist im Rechtsstaat
vorgängige Legislativarbeit gefordert: Denn, – „seien wir
ehrlich!“ – die „Rechtsfragen dabei ... wären völlig
ungeklärt“. Er empfiehlt, „solche Fragen möglichst
präzise verfassungsrechtlich zu klären, und Rechtsgrundlagen
(zu) schaffen, die uns die nötigen Freiheiten im Kampf gegen den
Terrorismus bieten. Ich halte nichts davon, sich auf einen
übergesetzlichen Notstand zu berufen, nach dem Motto: Not kennt
kein Gebot.“
*
Dass die politische Konkurrenz „Schäubles Anti-Terror-Pläne“
schlecht macht, ist zunächst politische Routine: Schäuble sei
ein rechtsstaatlicher „Amokläufer“ lässt SPD-Struck
verlauten, während „für die SPD Sicherheit an erster Stelle
stehe, aber gleichrangig mit der Freiheit des Bürgers“, und zwar
mindestens; Westerwelle wirft sich, keine Schwierigkeit bei der
Wortbildung scheuend, der „Guantanamoisierung der deutschen
Innenpolitik“ persönlich entgegen; und der vorsitzenden
Schreckschraube der Grünen graust es ihrerseits vor der „Lizenz
zum politischen Mord“. (Alle aus SZ, 10.7.)
Sogar etliche in der CDU „gehen auf Distanz“ und am Ende mischt sich
auch noch der Bundespräsident ein und „kritisiert Schäuble“!
(SZ, 16.7.) Er findet „die Art, wie die Vorschläge kommen ‑ vor
allem in einer Art Stakkato“ nicht so „optimal“. „Wie sollen die Leute
das verkraften?“ Über diese empfindsame Stilkritik hinaus, die die
„Leute“, die viel verkraften können, nur keinen laxen Umgang mit
Terroristen, ziemlich unterschätzt, hat der brave Präsident
bei der von Schäuble vorgestellten „Tötung eines
vermeintlichen Terroristen“ so seine Probleme, Verfahrensprobleme
nämlich: Er hat „persönliche Zweifel“ daran, „ob man das ohne
Gerichtsurteil so von der leichten Hand machen kann.“ (SZ, 16.7.)
In der zweiten Runde, wenn das demokratische Denunzieren und die
Geschmacksfragen zunächst einmal erledigt sind, zeigt sich, dass
sich die Kritiker gar nicht so schwer tun, das „Undenkbare“
mitzudenken:
- Der Berliner Innensenator Körting, SPD, will seinen Kollegen
Schäuble nicht gleich einen „Amokläufer“ nennen, wie seine
demonstrativ wütenden Parteigenossen. Er kommt ihm höflicher
und verweist darauf, dass er einfach Schäubles
Lageeinschätzung nicht teilen könne. Weil er, im Gegensatz zu
Schäuble, „den Bestand der Republik, unserer Gesellschaftsordnung
oder unserer Lebensart als solcher durch terroristische Anschläge
nicht bedroht“ sieht, kann er auch Schäubles
Gefährdungsszenario einer ineinander verschwimmenden inneren wie
äußeren Bedrohung nicht nachvollziehen, sondern fordert von
dem gesetzgeberisch irgendwie hyperaktiven Innenminister eine an den
Realitäten orientierte legislative Technik: Er wünscht sich,
man möge die „Abwehrmaßnahmen nach der tatsächlichen
Gefährdung ausrichten“ und nicht jetzt schon „Gesetze gegen alles
und jeden machen, der potenziell einmal zu einer Bedrohung werden
kann.“ (Spiegel, 29/07) Damit liegt er auf einer Linie mit seiner
Parteifreundin im Bundesjustizministerium: Die mahnt zur
„Zurückhaltung bei Verfassungsänderungen“, verspricht aber,
„über konkrete Vorschläge ließe sich reden“ (Zypries,
t-online-nachrichten, 17.7.)
- Rechtskundige Journalisten zeichnen nach, dass man eigentlich das
Meiste, was Schäuble verlangt, doch eigentlich heute schon
dürfte: „Trifft man einen Bin Laden in Afghanistan im Kriegsgebiet
an, gilt ohnedies das Kriegsrecht.“ Und schon ist eine „gezielte
Tötung von Terroristen“ wieder denkbar! Trifft man ihn „im eigenen
Land“ auf frischer Tat an – kein Problem! Es „gelten seit langem die
Vorschriften über den finalen Rettungsschuss.“ Ansonsten wird
„aufgegriffen, angeklagt, verurteilt. Basta!“ (Die Zeit, 12.7.)
Der kernige Aufruf, man solle doch zuerst einmal ausschöpfen, was
an gewalttätiger antiterroristischer Energie in der schon
geltenden Rechtslage steckt, zeigt, dass da zwar immerhin konstruktiv
mitgedacht wird, der durchaus kämpferische Ansatz aber an
Schäubles Generalanliegen vorbei geht.
*
Schäuble fühlt sich missverstanden und beklagt sich, dass
manche, die darüber nachsinnen, was er denn eigentlich vorhabe,
ihn gar nicht verstehen wollen, wenn sie fragen, ob er nur eine Taktik
verfolge, das Maximale zu fordern, um etwas zu bekommen, oder ob er
einfach nicht mehr ganz bei Trost sei, seit dem Attentat auf ihn
selbst. Und irgendwie hat der Minister recht mit seinem Verdacht:
Natürlich könnten auch Schäuble und seine
richtlinienkompente Kanzlerin „innere und äußere Sicherheit“
unterscheiden und kennen den Unterschied zwischen einem Krieg, in dem
Staaten mit ihrer militärischen Gewalt offiziell über
einander herfallen und einem Terroranschlag, bei dem aufgebrachte
NGO-Mitglieder mit privater Militärgewalt – auch wenn der Schaden
groß ist und der Terrorismus grenzüberschreitend ‑ in einer
asymmetrischen Anstrengung einem Staatswesen
größtmögliche Nachteile zufügen. Wenn sie aber
diese Unterscheidung nicht mehr kennen wollen und es zu einem
gefährlichen politischen Fehler erklären, weiterhin an ihr
festzuhalten, haben sie ihre Gründe. Mit denen halten Merkel,
Schäuble und ihre Mitstreiter auch nicht groß hinter dem
Berg: Sie zielen offensiv auf die Rechtsfolgen dieser bislang
gültigen Differenzierung, die sie nicht mehr länger dulden
wollen. Sie halten eine Paragrafenlage, in der der Zugriff auf die
jeweils geeignetste Waffe im Krieg gegen den Terror rechtliche
Umstände macht, in der etwa der Einsatz der Armee im Inneren nur
über den Umweg der Amtshilfe zu haben ist, eigentlich für
einen Skandal, auch wenn ‑ und gerade weil ‑ dieser unhaltbare Zustand
immer noch geltendes Verfassungsrecht ist. Weil die Verfügbarkeit
der Gewaltmittel gemäß gültiger Geschäftsordnung
eine Rechtsfrage ist, wird die Unterscheidung zwischen innerer und
äußerer Sicherheit, mit ihrer juristisch belangvollen
Zuordnung der jeweils einschlägigen Einsatzkompetenzen, Polizei,
Geheimdienste und Militär betreffend, für die Regierung zum
Gegenstand dringenden rechtspolitischen Reformbedarfs. Im Kampf gegen
jedwede Feindschaft, die die weltweite Tätigkeit der
kapitalistischen Nationen auf sich zieht, will sie rechtliche
Regelungen staatlicher Gewalttätigkeit loswerden, die sie vom
Standpunkt ihres Bedarfs heute zu Beschränkungen erklärt. Das
ist sehr generell gedacht und mit gesetzgeberischem Klein-Klein nicht
zu erledigen:
„Die alten Kategorien passen nicht mehr ... wir brauchen neue
Begrifflichkeiten.“ (Schäuble, Spiegel 28/07)
Weil die Gewalt rechtsstaatlich organisiert ist, muss man sich ihre
Mittel auf juristischem Wege verfügbar machen, indem man „die
Dinge rechtlich sauber löst“ und sich so „die nötigen
Freiheiten im Kampf gegen den Terrorismus“ (Schäuble im
Spiegel-Gespräch) schafft.
*
Mit der Ausrufung einer Bedrohungslage, die keine innere oder
äußere Sicherheit mehr kennt, sondern nur mehr einen
einheitlichen, polizeilich-militärischen Bedarf, der sich
ausschließlich an sicherheitstechnischen Fragen zu orientieren
hat, hat die Regierung ihren Maßstab für die Entwicklung
einer neuen (verfassungs)rechtlichen „Begrifflichkeit“ gefunden. Die
Proklamation eines andauernden Kriegszustandes ohne offenen Krieg;
einer fortwährenden verdeckten Bedrohung, deren
Gefährlichkeit die Regierenden mit wechselnden Alarmstufen im
öffentlichen Bewusstsein halten, begründet aus dem Fundus
ihres Geheimwissens; eines stets möglichen Verteidigungsfalls, den
ein vorangestelltes „Quasi“ nicht harmloser, sondernd dräuend
unbestimmt macht: Das ist die Art, in der Merkel, Schäuble und Co
die Souveränität der politischen Führung gegen die
geltende Rechtslage geltend machen. Ihr Handlungsbedarf soll mit
Berufung auf die neue Normalität des sicherheitspolitischen
Ausnahmezustandes zur Leitlinie der Rechtsfortbildung werden. Und die
soll gefälligst dafür sorgen, dass die Freiheit zur aktiven
Staatssicherheit künftig jederzeit geltende Regel wird.
Sie wollen wirkliche und vermeintliche Gegner wie feindliche
Kombattanten behandeln und all das, was sie an besonderen
Behandlungsarten gegenüber dieser Klientel für angebracht
halten, auch dürfen. Sie wollen nicht länger auf die
unbeschränkte Verfügung über den mächtigsten
Gewaltapparat im Land, die Armee, verzichten, die rechtlichen
Umstände und Umständlichkeiten mit denen der Einsatz der
Armee im Inland verbunden ist, abschütteln und dafür eine
verfassungsrechtlich einwandfreie Genehmigung. Und sie wollen,
gestützt auf ihren immerzu schwebenden Kriegszustand, einen
juristischen Freibrief dafür, „die staatliche Forderung des
Lebenseinsatzes im Verteidigungskrieg“ (GG-Kommentar
Maunz-Dürig-Herzog, zu Art. 2 Abs. 2) nicht auf Soldaten zu
beschränken, die man schon immer mit der Pflicht zum
staatsnützlichen Sterben konfrontieren konnte. Wenn schon innere
und äußere Sicherheit nicht mehr zu unterscheiden ist, und
der Kriegszustand nicht mehr so klar von dem des Friedens, dann sind
alle Bürger immer auch ein wenig wie Soldaten. Mit der rechtlichen
Folge, dass dann die Ansprüche an „die solidarische
Einstandspflicht des Einzelnen“, wie die FAZ streng folgert (FAZ,
3.7.), im Falle eines Angriffes auf „das Staatsganze“ erheblich
höher wären. Dann müsste sich dieser Einzelne auch
gelegentlich klaglos und solidarisch mit einem Terrorflieger
abschießen lassen, ohne dass Schützen und Befehlshaber sich
kläglich in den „Auffangtatbestand“ des übergesetzlichen
Notstandes flüchten müssten.
Die Frage, ob mit seinen Vorschlägen nicht „eine rote Linie“
überschritten und „unsere Gesellschaft unwiderruflich
verändert“ würde, lässt Schäuble, der ja gerade die
Gesellschaft und ihre rechtliche Verfasstheit nach den
Bedürfnissen seines antiterroristischen Kriegszustandes
verändern will, reichlich kalt:
„Die rote Linie ist ganz einfach: Sie ist immer durch die Verfassung
definiert, die man allerdings verändern kann.“(Spiegel, 28/07)
So erinnert der Innenminister daran, dass auch in der neuen, auf Dauer
angelegten Ausnahmelage des Gemeinwesens verfahrenstechnisch das
Übliche gilt: Die Gewalt schafft sich ihre Rechtsformen nach ihren
Bedürfnissen und kann insofern, wenn die behauptete Bedrohung des
„Staates als Ganzes“ nur groß genug ist, auch mit Zugriffen der
gröberen Art kaum mehr ernsthafte Fehler machen, wenn eine
beizeiten geschaffene, „präzise verfassungsrechtliche
Rechtsgrundlagen“ vorliegt. Beachtet die Politik diese Verfahrensweise,
dann leistet sie damit einen wichtigen Dienst an der Verfassung:
„Das Grundgesetz würde doch zerbrechen, wenn wir es nicht anpassen
würden“.
Weil das Grundgesetz an der geänderten Realität zerbrechen
würde, ist derjenige, der als amtierender Innen- und
Verfassungsminister mit seinem politischen Bedarf diese Realität
definiert, auch dazu berufen, für die bruchgefährdeten
Artikel der Verfassung Sorge zu tragen: Indem er sie durch Anpassung an
die aktuellen Bedürfnisse der Staatssicherheit geschmeidig
hält. So geht der nachhaltige Verfassungsschutz, den jedes
Grundgesetz braucht.